(1) Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile soll in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Gebieten gegeben werden.
(2) Die Vertragschließenden Teile haben auf den gemeinsamen Flugstrecken die gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen und die diesbezüglichen Fluglinien nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien sollen in enger Beziehung zu dem Verkehrsbedürfnis auf den festgelegten Flugstrecken stehen und als Hauptaufgabe die Bereitstellung einer Kapazität haben, die bei angemessener Ausnützung ausreicht, den jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Beförderungsbedarf für Fluggäste, Fracht und Post zwischen dem Gebiet des das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragschließenden Teiles und dem letzten Bestimmungsland des Verkehrs zu decken.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Gebiet anderer Staaten als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, aufgenommen oder abgesetzt werden, soll dem allgemeinen Grundsatz entsprechen, daß sich die Kapazität nach
a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und den Bestimmungsländern,
b) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der betreffenden Fluglinien und
c) der Verkehrsnachfrage in den durchquerten Gebieten, unter Berücksichtigung örtlicher und regionaler Fluglinien richtet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise