Schiffahrt auf der Donau
Artikel 1.
Art. 2Artikel 2.
Art. 3Artikel 3.
Art. 4Artikel 4.
Art. 5Artikel 5.
Art. 6Artikel 6.
Art. 7Artikel 7.
Art. 8Artikel 8.
Art. 9Artikel 9.
Art. 10Artikel 10.
Art. 11Artikel 11.
Art. 12Artikel 12.
Art. 13Artikel 13.
Art. 14Artikel 14.
Art. 15Artikel 15.
Art. 16Artikel 16.
Art. 17Artikel 17.
Art. 18Artikel 18.
Art. 19Artikel 19.
Art. 20Artikel 20.
Art. 21Artikel 21.
Art. 22Artikel 22.
Art. 23Artikel 23.
Art. 24Artikel 24.
Art. 25Artikel 25.
Art. 26Artikel 26.
Art. 27Artikel 27.
Art. 28Artikel 28.
Art. 29Artikel 29.
Vorwort
KAPITEL I.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1 Artikel 1.
Die Schiffahrt auf der Donau ist für die Angehörigen, die Handelsschiffe und die Waren aller Staaten auf Grundlage der Gleichstellung bezüglich der Hafen- und Schiffahrtsgebühren und der Bedingungen für die Handelsschiffahrt frei und offen. Vorstehendes findet keine Anwendung auf den Verkehr zwischen Häfen desselben Staates.
Art. 2 Artikel 2.
Das Übereinkommen wird auf den schiffbaren Teil der Donau von Kehlheim bis zum Schwarzen Meer über den Arm von Sulina mit Zugang zum Meer durch den Sulina-Kanal angewandt.
Art. 3 Artikel 3.
Die Donaustaaten verpflichten sich, ihre Donauabschnitte in einem für Flußschiffe und – auf den hiefür in Betracht kommenden Abschnitten – für Seeschiffe schiffbaren Zustand zu erhalten, die zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtsverhältnisse notwendigen Arbeiten durchzuführen, sowie die Schiffahrt auf den Fahrrinnen der Donau nicht zu behindern oder zu stören. Die Donaustaaten werden bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angelegenheiten Beratungen mit der Donaukommission (Artikel 5) pflegen.
Die Uferstaaten haben das Recht, innerhalb ihrer Grenzen jene Arbeiten durchzuführen, die durch unvorhergesehene und dringende Umstände notwendig geworden sind und die die Sicherung der Bedürfnisse der Schiffahrt zum Ziele haben. Die Staaten werden jedoch die Kommission von den Gründen, die diese Arbeiten bedingt haben, benachrichtigen und ihr eine zusammenfassende Darstellung darüber zur Verfügung stellen.
Art. 4 Artikel 4.
Falls ein Donaustaat nicht selbst in der Lage ist, die Arbeiten durchzuführen, die in seine territoriale Zuständigkeit fallen und die zur Sicherung der normalen Schiffahrt notwendig sind, ist er gehalten, ihre Durchführung durch die Donaukommission (Artikel 5) unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen zu gestatten, ohne daß die Kommission jedoch berechtigt ist, die Durchführung dieser Arbeiten einem anderen Staat zu übertragen, es sei denn, daß es sich um Abschnitte der Stromstrecke handelt, die die Grenze bilden. Im letzteren Falle bestimmt die Kommission die näheren Umstände der Durchführung der Arbeiten.
Die Donaustaaten verpflichten sich, der Kommission oder dem Staat, der die genannten Arbeiten durchführt, hiebei jede Unterstützung zu gewähren.
KAPITEL II.
Organisatorische Bestimmungen.
Abschnitt I.
Donaukommission.
Art. 5 Artikel 5.
Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.
Art. 6 Artikel 6.
Die Kommission wählt aus ihren Mitgliedern für einen Zeitraum von 3 Jahren einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Sekretär.
Art. 7 Artikel 7.
Die Kommission setzt die Termine für ihre Tagungen und ihre Geschäftsordnung fest.
Die Kommission tritt das erste Mal binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Konvention zusammen.
Art. 8 Artikel 8.
Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auf die Donau, wie sie in Artikel 2 umschrieben ist.
In den Aufgabenbereich der Kommission fällt:
a) die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Konvention;
b) die Aufstellung eines allgemeinen Planes für Arbeiten großen Umfanges im Interesse der Schiffahrt auf Grund der Vorschläge und Projekte der Donaustaaten und der Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21), sowie die Erstellung einer allgemeinen Schätzung der Kosten für diese Arbeiten;
c) die Durchführung der in Artikel 4 vorgesehenen Arbeiten;
d) die Erteilung von Ratschlägen und die Erstattung von Empfehlungen an die Donaustaaten bezüglich der Durchführung der in lit. b dieses Artikels vorgesehenen Arbeiten, unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Interessen, der Planungen und der Möglichkeiten der betreffenden Staaten;
e) die Erteilung von Ratschlägen und die Erstattung von Empfehlungen an die Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21), sowie der Austausch von Informationen mit diesen Verwaltungen;
f) die Festlegung eines einheitlichen Systems der Bezeichnung der Schiffahrtsstraße auf dem gesamten schiffbaren Lauf der Donau sowie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der einzelnen Stromabschnitte, die Festlegung der grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau einschließlich jener über den Lotsendienst;
g) die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Stromüberwachung;
h) die Koordinierung der hydrometeorologischen Dienste für die Donau, die Herausgabe eines gemeinsamen hydrologischen Bulletins und die Veröffentlichung von kurz- und langfristigen, hydrologischen Prognosen für die Donau;
i) die Sammlung von statistischen Angaben über die Schiffahrt auf der Donau in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;
j) die Herausgabe von Nachschlagewerken, Schiffahrtshandbüchern, Schiffahrtskarten und Atlanten für die Bedürfnisse der Schiffahrt;
k) die Aufstellung und die Genehmigung des Haushaltsplanes der Kommission sowie die Festsetzung und die Einhebung der in Artikel 10 vorgesehenen Abgaben.
Art. 9 Artikel 9.
Zur Durchführung der im vorhergehenden Artikel genannten Aufgaben stehen der Kommission ein Sekretariat und die erforderlichen Dienststellen zur Verfügung, deren Personal sich aus Staatsangehörigen der Donaustaaten zusammensetzt.
Die Organisation des Sekretariates und der Dienststellen obliegt der Kommission.
Art. 10 Artikel 10.
Die Kommission stellt ihren Haushaltsplan auf und genehmigt ihn mit der Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien. Im Haushaltsplan sind die zur Unterhaltung der Kommission und ihres Apparates erforderlichen Ausgaben zu veranschlagen; diese Ausgaben werden durch Jahresbeiträge gedeckt, die von jeder Vertragspartei in gleicher Höhe zu leisten sind.
Art. 11 Artikel 11.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, außer in den Fällen, die diese Konvention besonders vorsieht (Artikel 10, 12 und 13).
Die Kommission ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlußfähig.
Art. 12 Artikel 12.
Die Beschlüsse der Kommission in den in Artikel 8 lit. b, c, f und g vorgesehenen Angelegenheiten sind mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu fassen, jedoch ohne Überstimmung des Staates, auf dessen Gebiet die Arbeiten durchzuführen sind.
Art. 13 Artikel 13.
Die Kommission hat ihren Sitz in Galatz.
Sie kann jedoch mit einem Beschluß, zu dem die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder erforderlich ist, ihren Sitz verlegen.
Art. 14 Artikel 14.
Der Kommission kommt Rechtspersönlichkeit gemäß der Gesetzgebung des Staates zu, in dem sie ihren Sitz hat.
Art. 15 Artikel 15.
Amtssprachen der Kommission sind Deutsch, Französisch und Russisch.
Art. 16 Artikel 16.
Die Mitglieder der Kommission und die von ihr beauftragten Funktionäre genießen diplomatische Immunität. Sämtliche Amtsräume, Archive und Dokumente der Kommission sind unverletzlich.
Art. 17 Artikel 17.
Entsprechend bevollmächtigte Funktionäre der Kommission verständigen die zuständigen Stellen der Donaustaaten von Verstößen gegen die Schiffahrts-, Sanitäts- und Stromüberwachungsvorschriften, soweit solche Verstöße der Kommission zur Kenntnis gelangt sind. Die zuständigen Stellen haben ihrerseits die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis zu setzen, die im Zusammenhang mit den oberwähnten und ihnen bekanntgegebenen Verstößen getroffen wurden.
Art. 18 Artikel 18.
Die Kommission hat ihr eigenes Siegel sowie ihre eigene Flagge, die sie auf ihren Amtsgebäuden und auf ihren Schiffen zu hissen berechtigt ist.
Art. 19 Artikel 19.
Die Donaustaaten haben der Kommission, ihren Funktionären und ihrem Personal bei der Durchführung der ihnen auf Grund dieser Konvention obliegenden Aufgaben die notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die Funktionäre und das Personal der Kommission genießen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen Bewegungsfreiheit auf dem Strom und in den Häfen, im Rahmen der Zuständigkeit der Kommission, jedoch unter Beachtung der örtlichen Rechtsvorschriften.
Abschnitt II.
Stromsonderverwaltungen.
Art. 20 Artikel 20.
Für die untere Donau (von der Mündung des Sulina-Kanals bis einschließlich Braila) wird eine Stromsonderverwaltung zur Durchführung von hydrotechnischen Arbeiten und zur Regelung der Schiffahrt eingerichtet; sie setzt sich aus Vertretern der angrenzenden Uferstaaten (der Rumänischen Volksrepublik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken) zusammen.
Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Abkommens zwischen den Regierungen ihrer Teilnehmerstaaten aus.
Die Verwaltung hat ihren Sitz in Galatz.
Art. 21 Artikel 21.
Für den Stromabschnitt des Eisernen Tores (von Vince bis Kostol am rechten und von Moldova Veche bis Turnu Severin am linken Donauufer) wird eine Stromsonderverwaltung des Eisernen Tores eingerichtet, die sich aus Vertretern der Rumänischen Volksrepublik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zusammensetzt; ihre Aufgabe ist die Durchführung von hydrotechnischen Arbeiten und die Regelung der Schiffahrt in dem genannten Gebiet.
Diese Verwaltung übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Abkommens zwischen den Regierungen ihrer Teilnehmerstaaten aus.
Die Verwaltung hat ihren Sitz in Orsova und in Tekija.
Art. 22 Artikel 22.
Die in Artikel 20 und 21 erwähnten Abkommen über die Stromsonderverwaltungen (im folgenden als „Verwaltungen“ bezeichnet) sind der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
KAPITEL III.
Regelung der Schiffahrt.
Abschnitt I.
Schiffahrt.
Art. 23 Artikel 23.
Die Schiffahrt auf der unteren Donau und auf dem Stromabschnitt des Eisernen Tores wird durch die von den Verwaltungen für die genannten Gebiete erlassenen Vorschriften geregelt. Die Schiffahrt auf den übrigen Donauabschnitten erfolgt gemäß den Vorschriften, die von den jeweiligen Donaustaaten, deren Gebiet die Donau durchfließt, erlassen werden, beziehungsweise auf den Abschnitten, wo die Donauufer zwei verschiedenen Staaten gehören, gemäß den Vorschriften, die von diesen Staaten einvernehmlich festgelegt werden.
Bei der Erlassung der Schiffahrtsvorschriften haben die Donaustaaten und die Verwaltungen die von der Kommission festgelegten grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau zu berücksichtigen.
Art. 24 Artikel 24.
Die die Donau befahrenden Schiffe haben das Recht, unter Einhaltung der von den betreffenden Donaustaaten erlassenen Vorschriften in Häfen einzulaufen, in denselben zu laden und zu löschen, Passagiere ein- und auszuschiffen, sich mit Brennstoff und Verpflegung zu versorgen und so weiter.
Art. 25 Artikel 25.
Die Beförderung von Passagieren und Waren im lokalen Verkehr sowie der Verkehr zwischen Häfen ein und desselben Staates ist Schiffen unter fremder Flagge nur gemäß den Bestimmungen des betreffenden Donaustaates gestattet.
Art. 26 Artikel 26.
Die auf der Donau geltenden Sanitäts- und Polizeivorschriften sind ohne Unterschied der Flagge, des Abfahrts- oder Bestimmungsortes der Schiffe oder sonstiger Umstände anzuwenden.
Die Zoll-, Sanitäts- und Stromüberwachung auf der Donau wird von den Donaustaaten wahrgenommen; diese bringen die von ihnen erlassenen Vorschriften der Kommission zur Kenntnis, um ihr die Möglichkeit zu geben, an der Vereinheitlichung der Zoll- und der Sanitätsvorschriften mitzuwirken sowie die Vorschriften über die Stromüberwachung zu vereinheitlichen (Artikel 8 lit. g).
Die Zoll-, Sanitäts- und Polizeivorschriften dürfen die Schiffahrt nicht behindern.
Art. 27 Artikel 27.
Beim Transitverkehr von Waren auf Stromabschnitten, wo beide Donauufer zum Gebiet desselben Staates gehören, hat dieser Staat das Recht, die Transitwaren unter Zollverschluß oder unter der Aufsicht von Zollorganen befördern zu lassen. Der betreffende Staat ist ferner berechtigt, vom Kapitän, vom Reeder oder vom Schiffer eine schriftliche Erklärung zu verlangen, aus der lediglich hervorgeht, ob er Waren befördert, deren Einfuhr in den Transitstaat verboten ist. Der Transitstaat hat aber nicht das Recht, die Durchfuhr zu verbieten. Diese Formalitäten dürfen weder mit einer Durchsuchung der Ladung verbunden sein, noch die Durchfahrt verzögern. Bei Abgabe einer falschen Erklärung ist der Kapitän, der Reeder oder der Schiffer nach den gesetzlichen Vorschriften des Staates, dem gegenüber sie abgegeben wurde, verantwortlich.
Wo die Donau die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, sind Schiffe, Flöße, Passagiere und Waren im Transit von allen Zollformalitäten befreit.
Art. 28 Artikel 28.
Die von den Donaustaaten für die Stromüberwachung (Polizei) verwendeten Schiffe haben außer ihrer Nationalflagge noch ein einheitliches Kennzeichen zu führen; die Beschreibung und die Nummern dieser Schiffe sind der Kommission bekanntzugeben. Diese Schiffe sowie die im Zolldienst der Donaustaaten verwendeten dürfen die Donau nur innerhalb der Grenzen des Landes befahren, dessen Flagge sie führen; außerhalb der Grenzen bedürfen sie hiezu der Bewilligung der betreffenden Donaustaaten.
Art. 29 Artikel 29.
Die die Donau befahrenden Schiffe können an Bord befindliche Funkanlagen sowie an Land befindliche Nachrichtenanlagen für Zwecke der Schiffahrt benützen.
Art. 30 Artikel 30.
Kriegsschiffen aller Nichtdonaustaaten ist die Befahrung der Donau untersagt.
Kriegsschiffe der Donaustaaten dürfen die Donau außerhalb der Grenzen des Staates, dessen Flagge sie führen, nur nach vorher eingeholtem Einverständnis mit den betreffenden Donaustaaten befahren.
Abschnitt II.
Lotsendienst.
Art. 31 Artikel 31.
Auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden Lotsenkorps gebildet, die den zuständigen Verwaltungen (Artikel 22) unterstehen.
Die Vorschriften über den Lotsendienst sind von den Verwaltungen im Einklang mit den grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau (Artikel 8 lit. f) festzulegen und der Kommission zur Kenntnis zu bringen.
Art. 32 Artikel 32.
Den Lotsendienst auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores versehen Lotsen, die dem zuständigen Lotsenkorps angehören oder Lotsen, die nach Ablegung einer Prüfung bei den Dienststellen der zuständigen Verwaltung von dieser zur Ausübung des Lotsendienstes zugelassen werden.
Art. 33 Artikel 33.
Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangehörigen derjenigen Donaustaaten zu bilden, die den betreffenden Verwaltungsbehörden angehören. Die Bildung der Personalstände wird durch Sonderabkommen zwischen den oben genannten Mitgliedsstaaten (Artikel 20 und 21) dieser Verwaltungen geregelt.
KAPITEL IV.
Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Art. 34 Artikel 34.
Die Finanzierung der gemäß Artikel 3 dieser Konvention von den Donaustaaten durchzuführenden hydrotechnischen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaustaaten selbst sichergestellt.
Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 lit. c wird durch die Kommission sichergestellt.
Art. 35 Artikel 35.
Zur Bedeckung der Ausgaben für die Sicherung der Schiffahrt können die Donaustaaten nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kommission festlegen, daß von den Schiffen Schiffahrtsgebühren einzuheben sind, deren Höhe sich nach den Kosten für dieInstandhaltung der Stromstrecke und der in Artikel 34 genannten Arbeiten bestimmt.
Art. 36 Artikel 36.
Zur Bedeckung der Ausgaben für die Sicherung der Schiffahrt und die Durchführung der von den Verwaltungen unternommenen Arbeiten setzen diese besondere Abgaben fest, die von Schiffen eingehoben werden, die die Stromabschnitte zwischen der Mündung des Sulina-Kanals und Braila sowie zwischen Vince und Kostol am rechten und zwischen Moldova Veche und Turnu Severin am linken Donauufer befahren.
Die Verwaltungen setzen die Kommission von den eingeführten besonderen Abgaben sowie von der Art ihrer Einhebung in Kenntnis.
Art. 37 Artikel 37.
Die Beträge aus Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und besonderen Abgaben, die die Kommission, die Donaustaaten und die Verwaltungen einheben, dürfen keine Gewinnquelle darstellen.
Art. 38 Artikel 38.
Die Art der Einhebung der Spezialabgaben, Schiffahrtsgebühren und der besonderen Abgaben wird durch Vorschriften geregelt, die entweder die Kommission, die Donaustaaten oder die Verwaltungen erlassen. Die Donaustaaten und die Verwaltungen erlassen ihre Vorschriften im Einvernehmen mit der Kommission.
Die Abgaben sind nach der Tragfähigkeit des Schiffes zu berechnen.
Art. 39 Artikel 39.
Die Durchführung von Arbeiten und die Aufteilung der hiebei entstehenden Kosten auf jenen Strecken der Donau, die die Staatsgrenze bilden, wird von den betreffenden Anrainerstaaten einvernehmlich geregelt.
Art. 40 Artikel 40.
Die Hafengebühren heben die Behörden der betreffenden Donaustaaten von den Schiffen ein. Eine unterschiedliche Behandlung in dieser Hinsicht auf Grund der Flagge, des Abfahrts- oder Bestimmungsortes der Schiffe oder sonstiger Umstände ist unzulässig.
Art. 41 Artikel 41.
Schiffe, die in Häfen zum Laden oder Löschen einlaufen, sind berechtigt, Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und so weiter auf Grund von Abmachungen mit den betreffenden Transport- und Spedititonsdiensten zu benützen.
Die Beträge, die für die geleisteten Dienste zu entrichten sind, werden ohne unterschiedliche Behandlung festgesetzt.
Im Einklang mit Handelsusancen auf Grund des Umfanges der Arbeiten und der Art der Waren gewährte Vergünstigungen sind nicht als unterschiedliche Behandlung anzusehen.
Art. 42 Artikel 42.
Für die Durchfahrt als solche dürfen von Schiffen, Flößen, Passagieren und Waren keine Abgaben eingehoben werden.
Art. 43 Artikel 43.
Die Tarife für die Lotsengebühren auf der unteren Donau und im Stromabschnitt des Eisernen Tores werden von den betreffenden Verwaltungen festgesetzt und der Kommission zur Kenntnis gebracht.
KAPITEL V.
Schlußbestimmungen.
Art. 44 Artikel 44.
In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Donaustaat“ einen Staat, dessen Gebiet wenigstens ein Ufer der Donau einschließt, wie sie in Artikel 2 umschrieben ist.
Art. 45 Artikel 45.
Alle Streitfälle zwischen Signatarstaaten dieser Konvention hinsichtlich der Anwendung oder Auslegung der Konvention sind, sofern sie nicht in direkten Verhandlungen beigelegt werden, auf Antrag einer der Streitparteien einer Schlichtungskommission vorzulegen, die aus einem Vertreter jeder Streitpartei und einem dritten Mitglied besteht, das der Präsident der Donaukommission, oder falls dieser Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Donaukommission aus dem Kreise der Staatsangehörigen eines Staates, der nicht Streitpartei ist, ernennt.
Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 46 Artikel 46.
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien mitgeteilt haben, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen erfüllt sind.
Art. 47 Artikel 47.
Diese Konvention einschließlich der Annexe, deren französischer und russischer Text authentisch ist, ist zu ratifizieren und tritt nach Hinterlegung von sechs Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sind bei der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu hinterlegen, in deren Archiven das Original dieser Konvention aufbewahrt wird.
Die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird jedem Signatarstaat der Konvention eine beglaubigte Abschrift übermitteln und die Signatarstaaten der Konvention von der Hinterlegung von Ratifikationsurkunden jeweils nach deren Erhalt verständigen.
Annex I
Von der Zulassung Österreichs zur Donaukommission.
Anl. 1
1. Ein Vertreter Österreichs wird zur Donaukommission nach der Regelung der Frage des Vertrages mit Österreich zugelassen werden.
2. Dieser Annex tritt gleichzeitig mit der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau in Kraft und bildet einen integrierenden Bestandteil derselben.
Annex II
Vom Stromabschnitt Gabcikovo – Gönyü.
Anl. 2
Hinsichtlich der zur Erhaltung normaler Schiffahrtsverhältnisse im Stromabschnitt Gabcikovo-Gönyü (von km 1821 bis km 1791) notwendigen Arbeiten erkennen die Vertragschließenden Teile übereinstimmend an, daß es im allgemeinen Interesse gelegen ist, diesen Stromabschnitt in gut schiffbarem Zustand zu erhalten, und daß die hiefür notwendigen Arbeiten bei weitem das Ausmaß übersteigen, das billigerweise von den zuständigen Uferstaaten verlangt werden kann.
Es wird daher vereinbart, daß die Donaukommission die Frage beraten und entscheiden wird, ob zu diesem Zweck die Bildung einer Stromsonderverwaltung ähnlich den in Artikel 20 und 21 vorgesehenen Stromsonderverwaltungen zweckmäßig wäre oder ob für diesen Abschnitt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 4 und 34 (Absatz zwei) dieser Konvention ausreichend ist.
Im Falle der Bildung einer Verwaltung sind Bestimmungen entsprechend denen des Artikels 20 dieser Konvention, von der dieser Annex einen integrierenden Bestandteil bildet, anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten diese Konvention unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in Belgrad, am 18. August 1948.