BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt auf der DonauArt. 8

Art. 8Artikel 8.

In Kraft seit 07. Januar 1960
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Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich auf die Donau, wie sie in Artikel 2 umschrieben ist.

In den Aufgabenbereich der Kommission fällt:

a) die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieser Konvention;

b) die Aufstellung eines allgemeinen Planes für Arbeiten großen Umfanges im Interesse der Schiffahrt auf Grund der Vorschläge und Projekte der Donaustaaten und der Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21), sowie die Erstellung einer allgemeinen Schätzung der Kosten für diese Arbeiten;

c) die Durchführung der in Artikel 4 vorgesehenen Arbeiten;

d) die Erteilung von Ratschlägen und die Erstattung von Empfehlungen an die Donaustaaten bezüglich der Durchführung der in lit. b dieses Artikels vorgesehenen Arbeiten, unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Interessen, der Planungen und der Möglichkeiten der betreffenden Staaten;

e) die Erteilung von Ratschlägen und die Erstattung von Empfehlungen an die Stromsonderverwaltungen (Artikel 20 und 21), sowie der Austausch von Informationen mit diesen Verwaltungen;

f) die Festlegung eines einheitlichen Systems der Bezeichnung der Schiffahrtsstraße auf dem gesamten schiffbaren Lauf der Donau sowie, unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der einzelnen Stromabschnitte, die Festlegung der grundsätzlichen Bestimmungen über die Schiffahrt auf der Donau einschließlich jener über den Lotsendienst;

g) die Vereinheitlichung der Vorschriften über die Stromüberwachung;

h) die Koordinierung der hydrometeorologischen Dienste für die Donau, die Herausgabe eines gemeinsamen hydrologischen Bulletins und die Veröffentlichung von kurz- und langfristigen, hydrologischen Prognosen für die Donau;

i) die Sammlung von statistischen Angaben über die Schiffahrt auf der Donau in den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen;

j) die Herausgabe von Nachschlagewerken, Schiffahrtshandbüchern, Schiffahrtskarten und Atlanten für die Bedürfnisse der Schiffahrt;

k) die Aufstellung und die Genehmigung des Haushaltsplanes der Kommission sowie die Festsetzung und die Einhebung der in Artikel 10 vorgesehenen Abgaben.

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