Beim Transitverkehr von Waren auf Stromabschnitten, wo beide Donauufer zum Gebiet desselben Staates gehören, hat dieser Staat das Recht, die Transitwaren unter Zollverschluß oder unter der Aufsicht von Zollorganen befördern zu lassen. Der betreffende Staat ist ferner berechtigt, vom Kapitän, vom Reeder oder vom Schiffer eine schriftliche Erklärung zu verlangen, aus der lediglich hervorgeht, ob er Waren befördert, deren Einfuhr in den Transitstaat verboten ist. Der Transitstaat hat aber nicht das Recht, die Durchfuhr zu verbieten. Diese Formalitäten dürfen weder mit einer Durchsuchung der Ladung verbunden sein, noch die Durchfahrt verzögern. Bei Abgabe einer falschen Erklärung ist der Kapitän, der Reeder oder der Schiffer nach den gesetzlichen Vorschriften des Staates, dem gegenüber sie abgegeben wurde, verantwortlich.
Wo die Donau die Grenze zwischen zwei Staaten bildet, sind Schiffe, Flöße, Passagiere und Waren im Transit von allen Zollformalitäten befreit.
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