BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt auf der DonauArt. 33

Art. 33Artikel 33.

In Kraft seit 07. Januar 1960
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Das Personal der Lotsenkorps ist aus Staatsangehörigen derjenigen Donaustaaten zu bilden, die den betreffenden Verwaltungsbehörden angehören. Die Bildung der Personalstände wird durch Sonderabkommen zwischen den oben genannten Mitgliedsstaaten (Artikel 20 und 21) dieser Verwaltungen geregelt.

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