1. Ein Vertreter Österreichs wird zur Donaukommission nach der Regelung der Frage des Vertrages mit Österreich zugelassen werden.
2. Dieser Annex tritt gleichzeitig mit der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau in Kraft und bildet einen integrierenden Bestandteil derselben.
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