Die Donaustaaten verpflichten sich, ihre Donauabschnitte in einem für Flußschiffe und – auf den hiefür in Betracht kommenden Abschnitten – für Seeschiffe schiffbaren Zustand zu erhalten, die zur Erhaltung und Verbesserung der Schiffahrtsverhältnisse notwendigen Arbeiten durchzuführen, sowie die Schiffahrt auf den Fahrrinnen der Donau nicht zu behindern oder zu stören. Die Donaustaaten werden bezüglich der in diesem Artikel erwähnten Angelegenheiten Beratungen mit der Donaukommission (Artikel 5) pflegen.
Die Uferstaaten haben das Recht, innerhalb ihrer Grenzen jene Arbeiten durchzuführen, die durch unvorhergesehene und dringende Umstände notwendig geworden sind und die die Sicherung der Bedürfnisse der Schiffahrt zum Ziele haben. Die Staaten werden jedoch die Kommission von den Gründen, die diese Arbeiten bedingt haben, benachrichtigen und ihr eine zusammenfassende Darstellung darüber zur Verfügung stellen.
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