BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Luxemburg)

Luftverkehrsabkommen (Luxemburg)

In Kraft seit 01. September 1953
Up-to-date

Art. 1 Artikel I.

a) Die vertragschließenden Teile räumen einander die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten internationalen Luftverkehrslinien ein.

b) Jeder der vertragschließenden Teile macht für den Betrieb dieser Luftverkehrslinien dem anderen Teile eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen namhaft und bestimmt, vorbehaltlich der Erteilung der in Artikel II vorgesehenen Genehmigung, den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien.

Art. 2 Artikel II.

a) Jeder vertragschließende Teil hat, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels VII, der durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung oder den durch den anderen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmungen die erforderliche Betriebsgenehmigung zu erteilen.

b) Vor Erteilung der Genehmigung zur Eröffnung der im Anhange festgelegten Linien können jedoch diese Unternehmungen zum Nachweis verhalten werden, daß sie in der Lage sind, jenen Erfordernissen zu entsprechen, welche die von den die Betriebsgenehmigung erteilenden Luftfahrtbehörden angewendeten Gesetze und Vorschriften vorsehen.

Art. 3 Artikel III.

Die Tarife werden in angemessener Höhe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes, eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten der Luftverkehrslinie, insbesondere der Geschwindigkeits- und Bequemlichkeitsverhältnisse, festgesetzt.

Art. 4 Artikel IV.

a) Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die für die Benützung der Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die durch jeden von ihnen namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung oder namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen festgesetzten Gebühren nicht höher sein dürfen als jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen durch seine eigenen, gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien dienenden Luftfahrzeuge entrichtet werden.

b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte, die von einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder auf Rechnung einer solchen Unternehmung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dortselbst an Bord des Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich für jene Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von dieser Unternehmung für den Betrieb der im Anhange festgelegten Linien benützt werden, genießen hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderer inländischer Abgaben und Gebühren eine nicht minder günstige Behandlung als jene, welche den inländischen Unternehmungen oder den Unternehmungen des meistbegünstigten Staates gewährt wird.

c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung auf einer der im Anhange festgelegten Luftverkehrslinien benützt wird, sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeuge auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles oder bei ihrem Abflug an Bord derselben verbleibenden Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderen inländischen Abgaben und Gebühren selbst dann befreit, wenn die genannten Gegenstände von diesen oder auf diesen Luftfahrzeugen bei Flügen über dem genannten Gebiete gebraucht oder verbraucht werden.

d) Die gemäß den obigen Bestimmungen befreiten Güter dürfen ohne Zustimmung der Zollbehörden des anderen vertragschließenden Teiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nicht gebraucht oder verbraucht werden können, sind sie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhr werden sie unter Aufsicht dieser Behörden verwahrt, wobei sie jedoch zur Verfügung der Unternehmungen bleiben.

Art. 5 Artikel V.

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine werden von dem anderen vertragschließenden Teile für den Betrieb der im Anhange festgelegten Linien anerkannt. Jeder vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen seines eigenen Gebietes den seinen eigenen Staatsangehörigen von dem anderen vertragschließenden Teile oder einem dritten Staate ausgestellten Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen die Anerkennung zu versagen.

Art. 6 Artikel VI.

a) Die Gesetze und Vorschriften jedes vertragschließenden Teiles, die den Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus demselben oder den Betrieb, die Führung und die Lenkung der genannten Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes innerhalb seines Gebietes regeln, finden auch auf Luftfahrzeuge einer vom anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung Anwendung.

b) Die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Waren sind verhalten, persönlich oder durch Vermittlung eines in ihrem Namen und auf ihre Rechnung handelnden Dritten die Gesetze und Vorschriften zu beachten, welche auf dem Gebiete jedes der vertragschließenden Teile den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von auf dem Luftwege beförderten Fluggästen, Besatzungen und Waren regeln; ebenso jene, welche sich im allgemeinen auf Einreise, Ausreise, Einwanderung, Paß-, Zoll- und Gesundheitswesen beziehen.

Art. 7 Artikel VII.

Jeder vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung zu versagen oder eine solche zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an dieser beziehungsweise über diese Unternehmung dem anderen vertragschließenden Teile oder Staatsangehörigen oder Körperschaften eines der vertragschließenden Teile zustehen, die Unternehmung die in Artikel VI genannten Gesetze und Vorschriften oder einen gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII gefällten Schiedsspruch nicht beachtet, den aus dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder aufhört, jenen Voraussetzungen zu entsprechen, unter welchen die Berechtigungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges erteilt worden sind.

Art. 8 Artikel VIII.

a) Die vertragschließenden Teile kommen überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder seines Anhanges, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen zwischen den betreffenden Unternehmungen, zwischen den Luftfahrtbehörden oder endlich zwischen den beiden Regierungen bereinigt werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.

b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend den im XVIII. Kapitel des in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Vorschriften ausgeübt.

c) Die vertragschließenden Teile können aber auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit dadurch regeln, daß sie sie entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht oder vor jede andere von ihnen bestimmte Person oder Körperschaft bringen.

d) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem ergangenen Spruche sich zu unterwerfen.

Art. 9 Artikel IX.

Das vorliegende Abkommen und alle darauf bezugnehmenden Verträge werden bei der durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt geschaffenen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registriert.

Art. 10 Artikel X.

a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der im vorliegenden Abkommen und in seinem Anhange festgelegten Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden Verwirklichung zu vergewissern.

b) Das vorliegende Abkommen und sein Anhang sind mit jedem Abkommen mehrseitigen Charakters, welches etwa künftig die beiden vertragschließenden Teile verpflichten wird, in Einklang zu bringen.

c) Wünscht ein vertragschließender Teil die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder seines Anhanges abzuändern, so kann er begehren, daß eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile stattfindet; diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkte der Stellung dieses Begehrens, zu beginnen.

Der Anhang kann durch unmittelbare Vereinbarung der genannten Behörden abgeändert werden.

d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, dem anderen vertragschließenden Teile gegenüber jederzeit das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Diese Kündigung wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis gebracht. Das vorliegende Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkte des Empfanges der Kündigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist einverständlich widerrufen wird. Wird der Empfang der Kündigung von dem vertragschließenden Teile, an den sie gerichtet worden ist, nicht bestätigt, so wird angenommen, daß sie bei diesem vertragschließenden Teile vierzehn Tage nach ihrem Empfange durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.

Art. 11 Artikel XI.

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaute nichts anderes ergibt,

a) ist unter dem Ausdrucke „Luftfahrtbehörde“„ zu verstehen

im Falle Österreichs:

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt, oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen berufen ist;

im Falle Luxemburgs:

das „Ministere des Transports-Aeronautique Civile“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen berufen ist;

b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte Unternehmung“ eine von der Luftfahrtbehörde eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte vertragschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens für die in der gleichen Bekanntgabe angeführten Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt;

c) entspricht der Ausdruck „Gebiet“ der Definition des Artikels 2 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

d) werden die Definitionen der Abschnitte a, b und d des Artikels 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt als maßgeblich betrachtet.

Art. 12 Artikel XII.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges wird auf diplomatischem Wege durch Notenaustausch festgesetzt.

Gegeben zu Wien, am 13. Oktober 1952, in doppelter Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anhang.

A.

Anl. 1

Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen; auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen offen. Jede von ihnen genießt ferner auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiete stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.

(Anm.: vgl. BGBl. Nr. 94/1956: Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg, BGBl. Nr. 154/1953:)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz b), des am 13. Oktober 1952 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels VI, Abschnitt a), des Abkommens zu beachten haben.

B.

Anl. 1

Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen eine gerechte und gleichartige Behandlung, sodaß ihnen für den Betrieb der vereinbarten Linien gemäß den in diesem Abkommen und dem vorliegenden Anhange festgelegten Bedingungen gleiche Möglichkeiten offenstehen.

C.

Anl. 1

a) Das von jeder der namhaft gemachten Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot richtet sich nach der Verkehrsnachfrage.

b) Die namhaft gemachten Unternehmungen berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.

c) Die Hauptaufgabe der im vorliegenden Anhange festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate, dem die betreffende namhaft gemachte Unternehmung angehört, und dem Bestimmungslande entspricht.

d) Das Recht, auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles an den im vorliegenden Anhange festgelegten Punkten internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, der nach dritten Staaten geht oder aus solchen kommt, wird gemäß den von den vertragschließenden Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter derartigen Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot in Einklang steht

1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftslande und den Bestimmungsländern;

2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der im vorliegenden Anhange festgelegten Luftverkehrslinien;

3. mit der in den durchquerten Gebieten bestehenden Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.

e) Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen haben zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien die Frequenz der Flüge die Flugzeugtypen und die Flugpläne, einschließlich der Flugtage sowie der An- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.

Diese Vereinbarung bedarf der Bewilligung der Luftfahrtbehörden der beiden vertragschließenden Teile.

Falls die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen kein Einvernehmen erzielen, haben sie dies unverzüglich ihren Luftfahrtbehörden bekanntzugeben, die sich bemühen werden, eine zufriedenstellende Regelung zu erreichen.

D.

Anl. 1

a) Fluglinie, die von der von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung beflogen werden kann:

Wien über Zwischenpunkte nach Luxemburg und darüber hinaus in beiden Richtungen.

b) Fluglinie, die von der von Luxemburg namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung beflogen werden kann:

Luxemburg über Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus in beiden Richtungen.

c) Die beiden namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen sind zur Ausübung von vollen Verkehrsrechten zwischen den Punkten Luxemburg und Wien in beiden Richtungen berechtigt.

d) Hinsichtlich weitergehender Verkehrsrechte nehmen die beiden Luftfahrtbehörden Verhandlungen in Aussicht, die über Ersuchen einer der beiden Luftfahrtbehörden stattfinden werden.