Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles das Recht zu nichtkommerziellen Landungen; auch steht ihnen die Benützung der für den internationalen Verkehr vorgesehenen Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen offen. Jede von ihnen genießt ferner auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles das Recht, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und unter Ausschluß jeder auf diesem Gebiete stattfindenden Kabotage im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen.
(Anm.: vgl. BGBl. Nr. 94/1956: Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg, BGBl. Nr. 154/1953:)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz b), des am 13. Oktober 1952 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels VI, Abschnitt a), des Abkommens zu beachten haben.
Die von jedem der vertragschließenden Teile namhaft gemachten Unternehmungen genießen eine gerechte und gleichartige Behandlung, sodaß ihnen für den Betrieb der vereinbarten Linien gemäß den in diesem Abkommen und dem vorliegenden Anhange festgelegten Bedingungen gleiche Möglichkeiten offenstehen.
a) Das von jeder der namhaft gemachten Unternehmungen zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot richtet sich nach der Verkehrsnachfrage.
b) Die namhaft gemachten Unternehmungen berücksichtigen auf den gemeinsam betriebenen Flugstrecken ihre wechselseitigen Interessen, um nicht in ungebührlicher Weise ihre beiderseitigen Luftverkehrslinien zu beeinträchtigen.
c) Die Hauptaufgabe der im vorliegenden Anhange festgelegten Luftverkehrslinien besteht in der Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staate, dem die betreffende namhaft gemachte Unternehmung angehört, und dem Bestimmungslande entspricht.
d) Das Recht, auf dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles an den im vorliegenden Anhange festgelegten Punkten internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, der nach dritten Staaten geht oder aus solchen kommt, wird gemäß den von den vertragschließenden Teilen anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung und unter derartigen Bedingungen ausgeübt, daß das Beförderungsangebot in Einklang steht
1. mit der Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftslande und den Bestimmungsländern;
2. mit den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der im vorliegenden Anhange festgelegten Luftverkehrslinien;
3. mit der in den durchquerten Gebieten bestehenden Verkehrsnachfrage unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
e) Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen haben zum Zwecke des Betriebes der vereinbarten Fluglinien die Frequenz der Flüge die Flugzeugtypen und die Flugpläne, einschließlich der Flugtage sowie der An- und Abflugzeiten zeitgerecht zu vereinbaren.
Diese Vereinbarung bedarf der Bewilligung der Luftfahrtbehörden der beiden vertragschließenden Teile.
Falls die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen kein Einvernehmen erzielen, haben sie dies unverzüglich ihren Luftfahrtbehörden bekanntzugeben, die sich bemühen werden, eine zufriedenstellende Regelung zu erreichen.
a) Fluglinie, die von der von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung beflogen werden kann:
Wien über Zwischenpunkte nach Luxemburg und darüber hinaus in beiden Richtungen.
b) Fluglinie, die von der von Luxemburg namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung beflogen werden kann:
Luxemburg über Zwischenpunkte nach Wien und darüber hinaus in beiden Richtungen.
c) Die beiden namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen sind zur Ausübung von vollen Verkehrsrechten zwischen den Punkten Luxemburg und Wien in beiden Richtungen berechtigt.
d) Hinsichtlich weitergehender Verkehrsrechte nehmen die beiden Luftfahrtbehörden Verhandlungen in Aussicht, die über Ersuchen einer der beiden Luftfahrtbehörden stattfinden werden.
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