Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens und seines Anhanges, sofern sich aus dem Wortlaute nichts anderes ergibt,
a) ist unter dem Ausdrucke „Luftfahrtbehörde“„ zu verstehen
im Falle Österreichs:
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Amt für Zivilluftfahrt, oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen berufen ist;
im Falle Luxemburgs:
das „Ministere des Transports-Aeronautique Civile“ oder jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig dieser Behörde zustehenden Funktionen berufen ist;
b) bezeichnet der Ausdruck „namhaft gemachte Unternehmung“ eine von der Luftfahrtbehörde eines der vertragschließenden Teile auf schriftlichem Wege der Luftfahrtbehörde des anderen vertragschließenden Teiles als jene Unternehmung bekanntgegebene Luftverkehrsunternehmung, welche der erstgenannte vertragschließende Teil gemäß den Bestimmungen der Artikel I und II des vorliegenden Abkommens für die in der gleichen Bekanntgabe angeführten Luftverkehrslinien namhaft zu machen beabsichtigt;
c) entspricht der Ausdruck „Gebiet“ der Definition des Artikels 2 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
d) werden die Definitionen der Abschnitte a, b und d des Artikels 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt als maßgeblich betrachtet.
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