a) Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile werden sich im Geiste enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich der Anwendung der im vorliegenden Abkommen und in seinem Anhange festgelegten Grundsätze und ihrer zufriedenstellenden Verwirklichung zu vergewissern.
b) Das vorliegende Abkommen und sein Anhang sind mit jedem Abkommen mehrseitigen Charakters, welches etwa künftig die beiden vertragschließenden Teile verpflichten wird, in Einklang zu bringen.
c) Wünscht ein vertragschließender Teil die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder seines Anhanges abzuändern, so kann er begehren, daß eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile stattfindet; diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkte der Stellung dieses Begehrens, zu beginnen.
Der Anhang kann durch unmittelbare Vereinbarung der genannten Behörden abgeändert werden.
d) Jeder vertragschließende Teil ist berechtigt, dem anderen vertragschließenden Teile gegenüber jederzeit das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Diese Kündigung wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis gebracht. Das vorliegende Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkte des Empfanges der Kündigung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor dem Ablauf dieser Frist einverständlich widerrufen wird. Wird der Empfang der Kündigung von dem vertragschließenden Teile, an den sie gerichtet worden ist, nicht bestätigt, so wird angenommen, daß sie bei diesem vertragschließenden Teile vierzehn Tage nach ihrem Empfange durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingelangt ist.
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