a) Die vertragschließenden Teile kommen überein, jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder seines Anhanges, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Beratungen zwischen den betreffenden Unternehmungen, zwischen den Luftfahrtbehörden oder endlich zwischen den beiden Regierungen bereinigt werden kann, der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
b) Diese Schiedsgerichtsbarkeit wird entsprechend den im XVIII. Kapitel des in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt enthaltenen Vorschriften ausgeübt.
c) Die vertragschließenden Teile können aber auch im gegenseitigen Einverständnis die Meinungsverschiedenheit dadurch regeln, daß sie sie entweder vor ein von ihnen bestimmtes Schiedsgericht oder vor jede andere von ihnen bestimmte Person oder Körperschaft bringen.
d) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem ergangenen Spruche sich zu unterwerfen.
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