a) Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß die für die Benützung der Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen durch die durch jeden von ihnen namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung oder namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen festgesetzten Gebühren nicht höher sein dürfen als jene, welche für die Benützung dieser Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen durch seine eigenen, gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien dienenden Luftfahrzeuge entrichtet werden.
b) Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte, die von einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmung oder auf Rechnung einer solchen Unternehmung in das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt oder dortselbst an Bord des Luftfahrzeuges genommen werden und ausschließlich für jene Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche von dieser Unternehmung für den Betrieb der im Anhange festgelegten Linien benützt werden, genießen hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderer inländischer Abgaben und Gebühren eine nicht minder günstige Behandlung als jene, welche den inländischen Unternehmungen oder den Unternehmungen des meistbegünstigten Staates gewährt wird.
c) Jedes Luftfahrzeug, welches von einer durch einen vertragschließenden Teil namhaft gemachten Unternehmung auf einer der im Anhange festgelegten Luftverkehrslinien benützt wird, sowie die bei der Ankunft dieser Luftfahrzeuge auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles oder bei ihrem Abflug an Bord derselben verbleibenden Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, normale Ausrüstung und Bordvorräte sind von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder anderen inländischen Abgaben und Gebühren selbst dann befreit, wenn die genannten Gegenstände von diesen oder auf diesen Luftfahrzeugen bei Flügen über dem genannten Gebiete gebraucht oder verbraucht werden.
d) Die gemäß den obigen Bestimmungen befreiten Güter dürfen ohne Zustimmung der Zollbehörden des anderen vertragschließenden Teiles nicht ausgeladen werden. Falls sie nicht gebraucht oder verbraucht werden können, sind sie wieder auszuführen. Bis zur Wiederausfuhr werden sie unter Aufsicht dieser Behörden verwahrt, wobei sie jedoch zur Verfügung der Unternehmungen bleiben.
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