BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Regelung des Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol

In Kraft seit 10. Mai 1949
Up-to-date

Art. 1 Artikel 1.

Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens beziehen sich auf den Straßendurchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen von Nordtirol nach Osttirol und umgekehrt ausschließlich auf der folgenden Strecke:

Staatsstraße Nr. 12 von der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) nach Franzensfeste (Fortezza) (35 km);

Verbindungsstraße, die von Franzensfeste (Fortezza) ausgehend in west-östlicher Richtung verläuft und die Staatsstraße Nr. 12 mit der Staatsstraße Nr. 49 verbindet (4 km);

Staatsstraße Nr. 49 von der Einmündung der obenerwähnten Verbindungsstraße bis zur Staatsstraße bei Sillian (Passo Drava) (66,3 km).

Wenn die obenerwähnte Verbindungsstraße für den Verkehr unterbrochen sein sollte, wird ein Abweichen von der Strecke, und zwar über die Staatsstraße Nr. 12 und 49 bis zu ihrer Vereinigung nördlich von Brixen (Bressanone) bewilligt.

Ein Abweichen von der vorstehend bezeichneten Strecke ist nicht gestattet. Die zur Durchfahrt zugelassenen Kraftfahrzeuge und Personen dürfen, Fälle höherer Gewalt und offenkundiger Notwendigkeit ausgenommen, weder halten noch die Fahrbahn verlassen.

Für die Durchfahrt vom Eintrittsgrenzposten bis zum Austrittsgrenzposten ist für Motorräder eine Höchstdauer von 4 Stunden, für Personenkraftwagen von 5 Stunden und für Autobusse sowie für Lastkraftwagen von 7 Stunden festgesetzt.

Sollte sich in Fällen höherer Gewalt ein längerer Aufenthalt, der eine Überschreitung der oben festgesetzten Höchstdauer für die Durchfahrt voraussehen läßt, als unvermeidlich ergeben, müssen die Beteiligten den Vorfall dem nächsten Straßenblockposten oder der nächsten Polizeistation melden.

Die Meldung und die Dauer des Aufenthaltes wird von den Polizeiorganen auf dem im Art. 5 erwähnten Durchgangsverzeichnis vermerkt.

Die Dauer des Aufenthaltes, der sich bis zur Fortsetzung der Fahrt tatsächlich als notwendig erwiesen hat, wird der für die Durchfahrt vorgesehenen Höchstdauer hinzugerechnet.

Im Falle von Schäden, deren rasche Behebung nicht durchführbar ist, veranlassen die italienischen Behörden auf Kosten des Fahrers und der Passagiere die Abschleppung zur nächsten Grenzübergangsstelle.

Art. 2 Artikel 2.

Österreichische Staatsbürger mit dem ständigen Wohnsitz in Österreich können die im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen entweder für eine einmalige Durchfahrt mit Rückfahrt, die von Fall zu Fall zu beantragen ist, oder für eine unbeschränkte Zahl von Durchfahrten innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahre in Anspruch nehmen.

Im ersteren Falle werden die zuständigen österreichischen Behörden im vorhinein den zuständigen italienischen Behörden im Wege der Grenzpolizeistellen jeweils die Namen der Personen bekanntgeben, denen nach ihrem Ermessen die Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens zugestanden werden können.

Jede angekündigte Person hat bei der Einreise der italienischen Grenzpolizeibehörde ihren gültigen österreichischen Reisepaß vorzuweisen, in den von der italienischen Grenzpolizeibehörde eingetragen wird:

„Gesehen, die Durchfahrt durch das Pustertal mit Rückfahrt innerhalb 48 Stunden vom Eintritt in das italienische Gebiet wird genehmigt.“

Die Personen hingegen, die eine Jahreserlaubnis in Anspruch nehmen wollen, müssen im Wege der örtlich zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden erster Instanz bei den örtlich zuständigen italienischen Konsulaten um die „Durchfahrtsgenehmigung durch das Pustertal“ ansuchen.

Die Entscheidung der italienischen Behörden hinsichtlich der Genehmigung ist unanfechtbar. Die erwähnte Genehmigung wird mit einjähriger Gültigkeit kostenlos in den Reisepaß eingetragen.

Das Recht der italienischen Behörden, Personen, die sie für unerwünscht ansehen, jederzeit zurückzuweisen, bleibt auf alle Fälle gewahrt. Die Ablehnung wird den österreichischen Behörden, über die das Ansuchen um die Genehmigung eingebracht worden ist, mitgeteilt werden.

Art. 3 Artikel 3.

Zur erleichterten Durchfahrt sind zugelassen:

die in Österreich zum Verkehr zugelassenen Privat- oder Miet-Personenkraftwagen, jedoch nur, wenn sie nicht mit mehr als fünf Personen, den Fahrer nicht eingerechnet, besetzt sind;

die in Österreich zum Verkehr zugelassenen, im Linienverkehr stehenden Autobusse, für deren Betrieb die Konzessionsinhaber eine besondere Konzession vom italienischen Transportministerium ((Inspektorat für Zivilkraftfahrzeuge und Transportkonzessionen) (Ispettorato Motorizzazione Civile e Transporti in Concessione)) erhalten haben, sowie in Österreich zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge für Massenbeförderung (Autobusse), für die im Wege der italienischen Grenzpolizeibehörde, in einzelnen Fällen und nicht periodisch, um eine Sondergenehmigung wenigstens fünf Tage vorher angesucht wird;

die in Tirol zum Verkehr zugelassenen Lastkraftwagen, die ausschließlich zum Gütertransport verwendet werden, auf denen sich nicht mehr als drei Personen befinden, und zwar der Fahrer, ein Mitfahrer und der Eigentümer der Waren;

die in Tirol zum Verkehr zugelassenen Motorräder ohne Beiwagen, wenn sie von ihrem Eigentümer gefahren werden, der großjährig und im Besitze der Konsularischen Jahresgenehmigung sein muß, in der die Nummer des Polizeikennzeichens des Motorrades ausdrücklich angeführt zu sein hat.

Die österreichischen Behörden verpflichten sich ihrerseits, an die italienischen Behörden ausschließlich Ansuchen von solchen Motorradfahrern weiterzuleiten, bei denen gewichtige und stichhaltige Gründe für eine Bevorzugung hinsichtlich der Durchfahrt vorliegen.

Auf alle Fälle sind Motorräder mit einem Zylinderinhalt von weniger als 125 ccm ausgeschlossen.

Alle vorerwähnten Kraftfahrzeuge sind lediglich gegen Vorweis der entsprechenden, für den Verkehr in Österreich gültigen Dokumente zur freien Durchfahrt zugelassen. Sie sind von der Zahlung der Straßenverkehrsabgabe (tassa di circolazione) befreit.

Für die Fahrer aller Arten von Kraftfahrzeugen genügt der von der zuständigen österreichischen Behörde ausgestellte Führerschein.

Art. 4 Artikel 4.

Kraftfahrzeuge im Linienverkehr werden mit italienischer Begleitung fahren und es werden den Fahrgästen von den italienischen Behörden besondere Erleichterungen gewährt werden, wie die Nachsicht vom Besitz von Reisepässen, sofern sie ihre österreichische Identitätskarte mitführen.

Für die Begleitung ist im Kraftwagen ein Platz freizuhalten.

Art. 5 Artikel 5.

Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren werden zum erleichterten Durchgangsverkehr unter der Bedingung zugelassen, daß die Person, welche die Durchfuhr besorgt (Fahrer, Frächter oder Eigentümer), sich der österreichischen Zollbehörde gegenüber zu ihrer Wiedereinfuhr in das österreichische Zollgebiet verpflichtet und die gleiche Verpflichtung auch gegenüber der italienischen Zollbehörde übernimmt.

Zu diesem Zweck werden die Kraftfahrzeuge, das Gepäck und die Waren, für die der erleichterte Durchgangsverkehr beansprucht wird, in einem Durchgangsverzeichnis nach dem angeschlossenen Muster beschrieben, das die oben vorgesehenen und unterfertigten Verpflichtungserklärungen enthalten muß. In das Durchgangsverzeichnis sind auch die Namen der durchfahrenden Personen mit den erforderlichen Angaben aufzunehmen.

Im Durchgangsverzeichnis werden auch die Namen der durchfahrenden Personen sowie die Daten ihrer Reisepässe, bzw. bei Durchfahrt in Autobussen im Linienverkehr jene ihrer Identitätskarten eingetragen.

Das Durchgangsverzeichnis ist in vierfacher Ausfertigung dem österreichischen Austrittszollamt zu übergeben. Das österreichische Zollamt vermerkt das Ergebnis seiner Kontrolle, die von ihm angebrachten zollamtlichen Verschlüsse und alle sonstigen für die Feststellung der Identität des Kraftfahrzeuges, des Gepäcks und der Waren nötigen Angaben in allen vier Ausfertigungen des Durchgangsverzeichnisses. Das österreichische Zollamt behält die erste Ausfertigung des Durchgangsverzeichnisses und übergibt die drei anderen Ausfertigungen der die Durchfuhr besorgenden Person, die sie dem italienischen Eintrittszollamt vorzulegen hat. Dieses wird auf den drei Ausfertigungen des Durchgangsverzeichnisses das Ergebnis seiner Kontrolle und den Tag und die Stunde vermerken, zu der die Durchfahrtserlaubnis erteilt wurde. Das italienische Eintrittszollamt behält die zweite Ausfertigung des Durchgangsverzeichnisses und gibt die dritte und vierte Ausfertigung der die Durchfuhr besorgenden Person mit dem Auftrag zurück, die dritte Ausfertigung der die Durchfuhr besorgenden Person mit dem Auftrag zurück, die dritte Ausfertigung dem italienischen Austrittszollamt und die vierte dem österreichischen Wiedereintrittszollamte zur zollamtlichen Kontrolle vorzulegen.

Art. 6 Artikel 6.

Das italienische Eintrittszollamt beschränkt sich auf eine äußere Prüfung der vom österreichischen Zollamt zollamtlich verschlossenen oder auf andere Weise gekennzeichneten Gepäcks- und Warenkolli. Es ist berechtigt, den vom österreichischen Zollamte angebrachten zollamtlichen Verschlüssen eigene Siegel beizufügen, die Gepäcks- und Warenkolli sowie die Gepäcksräume der Kraftfahrzeuge, die das österreichische Zollamt zollamtlich nicht verschlossen haben sollte, zu überprüfen und zu versiegeln. Das italienische Austrittszollamt beschränkt sich auf eine äußere Prüfung der Kolli, der zollamtlichen Verschlüsse und Siegel, hat jedoch das Recht, die nicht zollamtlich verschlossenen oder versiegelten Kolli und Gepäcksräume zu überprüfen. Für die Anbringung der Siegel hebt das italienische Zollamt keine Gebühren ein.

Die von den Kraftfahrzeugführern und den Reisenden über den in Italien zur Ein- und Ausfuhr zugelassenen Betrag mitgeführten Valuten werden im Durchfahrtsverzeichnis vermerkt.

Die von den Kraftfahrzeugführern und den Reisenden mitgeführten Fotoapparate werden versiegelt und gleichfalls im Durchgangsverzeichnis vermerkt.

Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren sind beim Durchfahren der im Artikel 1 bezeichneten Strecke sowohl bei der Einfuhr in das italienische Staatsgebiet als auch bei der Ausfuhr aus demselben von jeglicher Zollgebühr, Abgabe oder Steuer sowie von der Hinterlegung jeglicher Zollkaution befreit.

Mit Ausnahme der oben erwähnten Erleichterungen unterliegen Kraftfahrzeuge, Gepäck, Waren und Personen während der Durchfahrt den italienischen Gesetzen. Die italienischen Behörden sind berechtigt, alle jene Feststellungen zu treffen, und alle jene Kontrollen vorzunehmen, die zur Gewährleistung der Beachtung der Gesetze erforderlich sind. Falls diese Feststellungen und Kontrollen einen Aufenthalt von erheblicher Dauer verursachen sollten, wird diese Zeitdauer von den italienischen Kontrollorganen im Durchgangsverzeichnis vermerkt und der im Artikel 1 vorgesehenen Höchstdauer hinzugerechnet.

Den Fahrern und den Reisenden ist es untersagt, während der Durchfahrt andere Reisende aufzunehmen, Reisende abzusetzen oder Gepäck, Waren oder andere Gegenstände zu- oder abzuladen.

Art. 7 Artikel 7.

Zum Transport von Waren verwendete Lastkraftwagen sind nur mit italienischer Begleitung zum erleichterten Durchgangsverkehr zugelassen, es sei denn, es handelt sich um Waren, die von der österreichischen Zollbehörde einzeln zollamtlich verschlossen sind oder um geschlossene Wagen, die sich zur zollamtlichen Verschließung eignen. In diesen Fällen können die Lastkraftwagen ohne Begleitung fahren, nachdem das italienische Zollamt den österreichischen zollamtlichen Verschlüssen seine eigenen Siegel beigesetzt hat.

Lastkraftwagen, die unter Begleitung fahren müssen, werden täglich in Kolonnen zusammengestellt, die an Werktagen um 9 Uhr und um 14 Uhr von den beiden Grenzstellen Brenner (Brennero) und Sillian (Passo Drava) abfahren werden. Die Begleiter können auf einem beliebigen Fahrzeug der Kolonne Platz nehmen. Auf jeden Fall muß für die Begleiter ein Platz auf dem ersten Kraftfahrzeug und ein Platz auf dem letzten Kraftfahrzeug an der Seite des Fahrers freigehalten werden.

Art. 8 Artikel 8.

Die italienischen Behörden sind berechtigt, wegen triftiger Gründe sanitärer Art, wie Ansteckungsgefahr bei der Quarantäne unterliegenden Krankheiten im Sinne und gemäß Artikel 20 des durch das Washingtoner Abkommen vom Jahre 1944 abgeänderten Haager Internationalen Sanitätsabkommens für die Luftschiffahrt vom Jahre 1933, die prophylaktischen Kontrollen und die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Einschränkung und auch die Einstellung des Durchgangsverkehrs.

Lebende Tiere, Rohstoffe tierischer Herkunft und tierische Erzeugnisse, die bei der Einfuhr nach Italien normalerweise der tierärztlichen Kontrolle unterliegen, werden durch die italienischen Veterinärbehörden keiner Untersuchung unterzogen, sofern sie von einem Viehpaß oder einem Ursprungszeugnis begleitet sind, worin die österreichische Veterinärbehörde bestätigt, daß die Tiere aus seuchenfreien Gemeinden stammen und seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die Rohstoffe und die Erzeugnisse tierischer Herkunft von gesunden Tieren stammen.

Für die Beförderung von lebenden Pflanzen und Pflanzenteilen auf der Durchfahrtsstrecke werden Ursprungs- oder Gesundheitszeugnisse nicht gefordert.

Art. 9 Artikel 9.

Für Kraftfahrzeuge jeder Art, die nach den österreichischen Gesetzen gegen Personen- und Sachschaden Dritter versichert sind, wird keine besondere Versicherung verlangt.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, besondere Vorschriften zu erlassen, wonach die österreichischen Versicherungsgesellschaften verpflichtet werden, Vergütungen für Schäden, die während der Durchfahrt gemäß des vorliegenden Übereinkommens von bei ihnen versicherten Kraftfahrzeugen an Personen oder an Sachen Dritter zugefügt werden, in Italien auszuzahlen, sofern diese ihren ständigen Wohnsitz in Italien haben.

Für die Entscheidung von Rechtsstreiten aus Vorfällen, die sich während der oben bezeichneten Durchfahrt ereignen, sind die italienischen Zivilgerichte zuständig, ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft und den Wohnsitz der an solchen Rechtsstreiten beteiligten Personen, außer es handelt sich um Rechtsstreite zwischen österreichischen Staatsbürgern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben.

Art. 10 Artikel 10.

Zuwiderhandlungen gegen irgendeine der in den vorstehenden Artikeln festgelegten Bestimmungen können den sofortigen Ausschluß von der Durchfahrt und die Ungültigkeitserklärung der Durchfahrtsgenehmigung der Person oder der Personen nach sich ziehen, die sich der Zuwiderhandlung schuldig gemacht haben, unbeschadet der Anwendung polizeilicher, straf- oder zollgesetzlicher Maßnahmen. Der Ausschluß wird den zuständigen österreichischen Behörden mitgeteilt werden.

Die vorstehende Bestimmung schränkt das Recht der italienischen Regierung nicht ein, jene Maßnahmen und Straffolgen festzusetzen, welche mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen und die für die Verkehrsdisziplin auf der Strecke für den erleichterten Durchgangsverkehr als notwendig erachtet werden sollten.

Die Grenzzoll- und die Grenzpolizeidienststellen der beiden Staaten werden sich zur Unterdrückung von Mißbräuchen, zu denen die Durchfahrtserleichterungen führen sollten, gegenseitig unterstützen, sowohl durch gegenseitige Mitteilung festgestellter Verstöße wie durch Zusammenarbeit zur Ausforschung und Bestrafung der Schuldigen und, nach Möglichkeit, zur Einbringlichmachung geschuldeter Gebühren.

Art. 11 Artikel 11.

Die in dem vorliegenden Übereinkommen festgelegten Bestimmungen finden ihre Anwendung auch auf die in Österreich ansässigen italienischen Staatsbürger.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den in Frage kommenden italienischen Staatsbürgern und ihren Kraftfahrzeugen für den Austritt aus Nordtirol und den Eintritt nach Osttirol und umgekehrt im erleichterten Durchgangsverkehr, gemäß dem vorliegenden Übereinkommen, die gleichen Erleichterungen zu gewähren, die den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen Kraftfahrzeugen eingeräumt werden.

Art. 12 Artikel 12.

Von den Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens sind militärische Kraftfahrzeuge und, in Uniform, Angehörige der bewaffneten Macht, der Polizei, Zollorgane und Angehörige irgendwelcher anderer Formationen ausgeschlossen.

Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den Transport von Waffen, Munition und Sprengmitteln vom erleichterten Durchgangsverkehr grundsätzlich auszuschließen.

Hievon sind allein zollamtlich verschlossene, zu persönlichem Gebrauch bestimmte Jagdwaffen samt der dazugehörigen Munition ausgenommen.

Art. 13 Artikel 13.

Der Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird durch den Notenwechsel der beiden Regierungen bestimmt werden.

Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann jedoch mit einjähriger Frist, aber nicht vor Ablauf von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten, gekündigt werden.

Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Paragraph 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.

Art. 14 Artikel 14.

Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung in deutscher und italienischer Sprache erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch sind.

Geschehen zu Rom, am 9. November 1948.

Anl. 1

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 hat am 6. Mai 1949 zwischen dem Generalsekretär des italienischen Außenministeriums, Minister Vittorio Zoppi, und dem österreichischen Gesandten in Rom, Dr. Johannes Schwarzenberg, folgender Notenwechsel stattgefunden:

Übersetzung.

Anl. 1

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Der Generalsekretär

Segr. Pol. No. 508

Rom, 6. Mai 1949

Herr Minister,

Ich habe die Ehre, Euer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, daß gemäß dem Einverständnis, welches zwischen der dortigen Gesandtschaft und diesem Ministerium mit den Verbalnoten n. 8251 vom 29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. hergestellt wurde, die italienische Regierung beschlossen hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Rom am 9. November 1948 zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommens zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.

Genehmigen Herr Minister den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Zoppi.

Seiner Exzellenz

Johannes Schwarzenberg

außerordentlichem Gesandten

und bevollmächtigtem Minister

Österreichs

Rom

N 219-Res/49 6. Mai 1949

Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, den Empfang der Note n. Segr. Pol. 508 vom 6. Mai 1949 zu bestätigen, mit welcher mir Eure Exzellenz freundlicherweise mitgeteilt haben, daß gemäß dem Einverständnis, welches zwischen dem d. o. Ministerium und dieser Gesandtschaft mit den Verbalnoten n. 8251 vom 29. April d. J. und n. 213 vom 4. d. M. hergestellt wurde, die italienische Regierung beschlossen hat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Rom am 9. November 1948 zwischen der italienischen Regierung und der österreichischen Bundesregierung abgeschlossenen Übereinkommens zur Regelung des erleichterten Straßendurchgangsverkehrs zwischen Nordtirol und Osttirol über italienisches Gebiet mit 10. d. M. festzusetzen.

Es ist mir angenehm, Eurer Exzellenz zu bestätigen, daß die österreichische Bundesregierung mit der Entscheidung, welche von der italienischen Regierung bezüglich des Zeitpunktes, von dem an das gegenständliche Übereinkommen Anwendung finden wird, einverstanden ist.

Genehmigen Herr Generalsekretär den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Dr. Schwarzenberg.

Seiner Exzellenz

Minister Graf Vittorio Zoppi

Generalsekretär des Ministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten

in Rom