Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren werden zum erleichterten Durchgangsverkehr unter der Bedingung zugelassen, daß die Person, welche die Durchfuhr besorgt (Fahrer, Frächter oder Eigentümer), sich der österreichischen Zollbehörde gegenüber zu ihrer Wiedereinfuhr in das österreichische Zollgebiet verpflichtet und die gleiche Verpflichtung auch gegenüber der italienischen Zollbehörde übernimmt.
Zu diesem Zweck werden die Kraftfahrzeuge, das Gepäck und die Waren, für die der erleichterte Durchgangsverkehr beansprucht wird, in einem Durchgangsverzeichnis nach dem angeschlossenen Muster beschrieben, das die oben vorgesehenen und unterfertigten Verpflichtungserklärungen enthalten muß. In das Durchgangsverzeichnis sind auch die Namen der durchfahrenden Personen mit den erforderlichen Angaben aufzunehmen.
Im Durchgangsverzeichnis werden auch die Namen der durchfahrenden Personen sowie die Daten ihrer Reisepässe, bzw. bei Durchfahrt in Autobussen im Linienverkehr jene ihrer Identitätskarten eingetragen.
Das Durchgangsverzeichnis ist in vierfacher Ausfertigung dem österreichischen Austrittszollamt zu übergeben. Das österreichische Zollamt vermerkt das Ergebnis seiner Kontrolle, die von ihm angebrachten zollamtlichen Verschlüsse und alle sonstigen für die Feststellung der Identität des Kraftfahrzeuges, des Gepäcks und der Waren nötigen Angaben in allen vier Ausfertigungen des Durchgangsverzeichnisses. Das österreichische Zollamt behält die erste Ausfertigung des Durchgangsverzeichnisses und übergibt die drei anderen Ausfertigungen der die Durchfuhr besorgenden Person, die sie dem italienischen Eintrittszollamt vorzulegen hat. Dieses wird auf den drei Ausfertigungen des Durchgangsverzeichnisses das Ergebnis seiner Kontrolle und den Tag und die Stunde vermerken, zu der die Durchfahrtserlaubnis erteilt wurde. Das italienische Eintrittszollamt behält die zweite Ausfertigung des Durchgangsverzeichnisses und gibt die dritte und vierte Ausfertigung der die Durchfuhr besorgenden Person mit dem Auftrag zurück, die dritte Ausfertigung der die Durchfuhr besorgenden Person mit dem Auftrag zurück, die dritte Ausfertigung dem italienischen Austrittszollamt und die vierte dem österreichischen Wiedereintrittszollamte zur zollamtlichen Kontrolle vorzulegen.
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