Österreichische Staatsbürger mit dem ständigen Wohnsitz in Österreich können die im vorliegenden Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen entweder für eine einmalige Durchfahrt mit Rückfahrt, die von Fall zu Fall zu beantragen ist, oder für eine unbeschränkte Zahl von Durchfahrten innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahre in Anspruch nehmen.
Im ersteren Falle werden die zuständigen österreichischen Behörden im vorhinein den zuständigen italienischen Behörden im Wege der Grenzpolizeistellen jeweils die Namen der Personen bekanntgeben, denen nach ihrem Ermessen die Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens zugestanden werden können.
Jede angekündigte Person hat bei der Einreise der italienischen Grenzpolizeibehörde ihren gültigen österreichischen Reisepaß vorzuweisen, in den von der italienischen Grenzpolizeibehörde eingetragen wird:
„Gesehen, die Durchfahrt durch das Pustertal mit Rückfahrt innerhalb 48 Stunden vom Eintritt in das italienische Gebiet wird genehmigt.“
Die Personen hingegen, die eine Jahreserlaubnis in Anspruch nehmen wollen, müssen im Wege der örtlich zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden erster Instanz bei den örtlich zuständigen italienischen Konsulaten um die „Durchfahrtsgenehmigung durch das Pustertal“ ansuchen.
Die Entscheidung der italienischen Behörden hinsichtlich der Genehmigung ist unanfechtbar. Die erwähnte Genehmigung wird mit einjähriger Gültigkeit kostenlos in den Reisepaß eingetragen.
Das Recht der italienischen Behörden, Personen, die sie für unerwünscht ansehen, jederzeit zurückzuweisen, bleibt auf alle Fälle gewahrt. Die Ablehnung wird den österreichischen Behörden, über die das Ansuchen um die Genehmigung eingebracht worden ist, mitgeteilt werden.
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