Das italienische Eintrittszollamt beschränkt sich auf eine äußere Prüfung der vom österreichischen Zollamt zollamtlich verschlossenen oder auf andere Weise gekennzeichneten Gepäcks- und Warenkolli. Es ist berechtigt, den vom österreichischen Zollamte angebrachten zollamtlichen Verschlüssen eigene Siegel beizufügen, die Gepäcks- und Warenkolli sowie die Gepäcksräume der Kraftfahrzeuge, die das österreichische Zollamt zollamtlich nicht verschlossen haben sollte, zu überprüfen und zu versiegeln. Das italienische Austrittszollamt beschränkt sich auf eine äußere Prüfung der Kolli, der zollamtlichen Verschlüsse und Siegel, hat jedoch das Recht, die nicht zollamtlich verschlossenen oder versiegelten Kolli und Gepäcksräume zu überprüfen. Für die Anbringung der Siegel hebt das italienische Zollamt keine Gebühren ein.
Die von den Kraftfahrzeugführern und den Reisenden über den in Italien zur Ein- und Ausfuhr zugelassenen Betrag mitgeführten Valuten werden im Durchfahrtsverzeichnis vermerkt.
Die von den Kraftfahrzeugführern und den Reisenden mitgeführten Fotoapparate werden versiegelt und gleichfalls im Durchgangsverzeichnis vermerkt.
Kraftfahrzeuge, Gepäck und Waren sind beim Durchfahren der im Artikel 1 bezeichneten Strecke sowohl bei der Einfuhr in das italienische Staatsgebiet als auch bei der Ausfuhr aus demselben von jeglicher Zollgebühr, Abgabe oder Steuer sowie von der Hinterlegung jeglicher Zollkaution befreit.
Mit Ausnahme der oben erwähnten Erleichterungen unterliegen Kraftfahrzeuge, Gepäck, Waren und Personen während der Durchfahrt den italienischen Gesetzen. Die italienischen Behörden sind berechtigt, alle jene Feststellungen zu treffen, und alle jene Kontrollen vorzunehmen, die zur Gewährleistung der Beachtung der Gesetze erforderlich sind. Falls diese Feststellungen und Kontrollen einen Aufenthalt von erheblicher Dauer verursachen sollten, wird diese Zeitdauer von den italienischen Kontrollorganen im Durchgangsverzeichnis vermerkt und der im Artikel 1 vorgesehenen Höchstdauer hinzugerechnet.
Den Fahrern und den Reisenden ist es untersagt, während der Durchfahrt andere Reisende aufzunehmen, Reisende abzusetzen oder Gepäck, Waren oder andere Gegenstände zu- oder abzuladen.
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