BundesrechtInternationale VerträgeEuropäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

In Kraft seit 09. Februar 1973
Up-to-date

Art. 1 ARTIKEL 1

(1) Jede Vertragspartei wendet die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen an oder empfiehlt der zuständigen Behörde die Anwendung dieser Bestimmungen, falls die Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen nicht ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegt.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „diplomierte Krankenpflegepersonen“ ausschließlich in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildete Personen (diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger). Hiezu gehören nicht Krankenpflegepersonen, deren Ausbildung auf das Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Kinderkranken- und Säuglingspflege, der Geburtshilfe oder der psychiatrischen Krankenpflege beschränkt ist.

Art. 2 ARTIKEL 2

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates eine Liste ihrer Behörden oder anderen Stellen, die berechtigt sind, diplomierten Krankenpflegepersonen zu bescheinigen, daß sie eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben, die mindestens den in der Anlage I dieses Übereinkommens festgesetzten Normen entspricht.

Art. 3 ARTIKEL 3

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, in seiner Zusammensetzung auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkt, dafür zuständig, die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.

(2) Jede von dem im Absatz 1 genannten Ministerkomitee einstimmig genehmigte Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen der Anlage I wird den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarates notifiziert und tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet wurde, daß sie der Änderung oder Erweiterung zustimmen.

Art. 4 ARTIKEL 4

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme oder

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit folgender Ratifikation oder Annahme.

(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 5 ARTIKEL 5

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 6 ARTIKEL 6

(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 7 ARTIKEL 7

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß sie von einem oder mehreren der in der Anlage II dieses Übereinkommens angeführten Vorbehalte Gebrauch macht.

(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit dem Tag ihres Einlangens wirksam.

Art. 8 ARTIKEL 8

Die Anlagen sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Art. 9 ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung finden soll.

(2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 10 dieses Übereinkommens zurückgenommen werden.

Art. 10 ARTIKEL 10

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 11 ARTIKEL 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme;

b) jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme;

c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder Erweiterungen nach Artikel 3 Absatz 2;

e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 5;

f) jede nach Artikel 2 eingegangene Mitteilung;

g) jede nach Artikel 7 eingegangene Erklärung;

h) jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung;

i) jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 25. Oktober 1967, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichneten Staaten und jedem beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

ANLAGE I

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE UND PRAKTISCHE AUSBILDUNG VON DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

KAPITEL I

TÄTIGKEITSBEREICH DER IN DER ALLGEMEINEN KRANKENPFLEGE AUSGEBILDETEN DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

Anl. 1

1. Die in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildeten diplomierten Krankenpflegepersonen üben auf Grund der in ihrem Lande geltenden Rechtsvorschriften die folgenden wesentlichen Tätigkeiten aus:

a) fachkundige Betreuung pflegebedürftiger Personen entsprechend den körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen des Patienten in Krankenanstalten, zu Hause, in Schulen, am Arbeitsplatz, usw.;

b) Beobachtung der körperlichen und seelischen Verfassung und der Umstände die einen bedeutenden Einfluß auf die Gesundheit ausüben, sowie Mitteilung dieser Beobachtungen an die übrigen mit der gesundheitlichen Betreuung befaßten Personen;

c) Ausbildung und Führung des Hilfspersonals, das zur Erfüllung der pflegerischen Aufgaben in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens erforderlich ist.

2. In dieser Eigenschaft haben die diplomierten Krankenpflegepersonen jeweils die pflegerischen Bedürfnisse jedes Patienten zu beurteilen und für ihn die Heranziehung des notwendigen Personals in die Wege zu leiten.

KAPITEL II

BILDUNGSMÄSSIGE VORAUSSETZUNGEN DER BEWERBER(-INNEN) FÜR DIE AUFNAHME IN KRANKENPFLEGESCHULEN

Anl. 1

Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen müssen in der Regel einen Bildungsgrad aufweisen, der mindestens dem des 10. Schuljahres einer allgemeinbildenden Schule entspricht. Daher müssen sie entweder im Besitz eines entsprechenden Abschlußzeugnisses sein oder eine amtliche Aufnahmsprüfung über einen gleichwertigen Bildungsgrad erfolgreich abgelegt haben.

KAPITEL III

DAUER UND ART DER AUSBILDUNG

Anl. 1

Die Grundausbildung in der allgemeinen Krankenpflege hat mindestens 4600 Stunden zu umfassen. Mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ist der praktischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt B) zu widmen. Die Stundenanzahl der theoretischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt A) darf jedoch ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit nicht unterschreiten.

A. Theoretische Ausbildung

Anl. 1

Die Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege zu erstrecken, einschließlich Vorbeugung von Erkrankungen, Gesundheitserziehung, Rehabilitation, Medikamentenlehre, Ernährung und Diätetik sowie Erste Hilfe, Wiederbelebung und Theorie der Bluttransfusion.

Die theoretische und die praktische Ausbildung sind zu koordinieren.

Der Unterrichtsstoff kann in zwei Gruppen eingeteilt werden:

1. Krankenpflege

Berufskunde und Ethik der Krankenpflege

allgemeine Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege

Grundsätze der Krankenpflege in bezug auf

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochenbett- und Neugeborenenpflege

Geisteshygiene und Psychiatrie

Altenpflege und Altersheilkunde

2. Grundwissenschaften

Anatomie und Physiologie

allgemeine Pathologie

Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

Biophysik und Biochemie

Hygiene:

Gesundheitsvorsorge

Gesundheitserziehung

Sozialwissenschaften:

Soziologie

Psychologie

Grundzüge der Verwaltung

Grundzüge der Pädagogik

Sozial- und Sanitätsrecht

Berufsrecht.

B. Praktische Ausbildung

Anl. 1

Die praktische Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege, einschließlich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Bluttransfusionen zu erstrecken.

Sie hat zu umfassen:

allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

Kinderpflege und Kinderheilkunde

Wochenbett- und Neugeborenenpflege

Geisteshygiene und Psychiatrie (möglichst in einer Spezialabteilung)

Altenpflege und Altersheilkunde.

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Die praktische Ausbildung muß auf die Berufsausbildung ausgerichtet sein. Deshalb müssen vorhanden sein:

qualifiziertes Personal in genügender Anzahl, um eine befriedigende Krankenpflege zu gewährleisten,

angemessene und ausreichende Räumlichkeiten, Einrichtungen und Mittel für die Pflege der Kranken.

2. In allen Abteilungen oder Stationen, denen Krankenpflegeschüler(-innen) im Laufe ihrer praktischen Ausbildung zugeteilt werden, muß jederzeit zumindest eine diplomierte Krankenpflegeperson als Aufsicht und genügend sonstiges Personal vorhanden sein, um zu verhindern, daß Krankenpflegeschüler(-innen) Tätigkeiten ausüben, die nicht der Ausbildung dienen.

3. Die diplomierten Krankenpflegepersonen der für die praktische Ausbildung zugelassenen Ausbildungsstätten haben die verantwortlichen Lehrkräfte bei der Aufsicht und der Ausbildung der Krankenpflegeschüler(-innen) zu unterstützen.

KAPITEL IV

ORGANISATION DER KRANKENPFLEGESCHULEN

Anl. 1

Damit der vorgesehene Lehrplan für die Ausbildung in der Krankenpflege entsprechend durchgeführt werden kann, haben die Organisation und der Betrieb der Schule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

A. Leitung der Krankenpflegeschulen

Anl. 1

Die Leitung der Schule ist einem Arzt oder einer diplomierten Krankenpflegeperson zu übertragen, die für den Unterricht und die Verwaltung geeignet sind.

B. Lehrpersonal

Anl. 1

Der Unterricht ist von qualifizierten Lehrkräften wie Ärzten, diplomierten Krankenpflegepersonen und Fachkräften der verschiedenen Fachrichtungen zu erteilen. Dem Lehrpersonal jeder Schule hat mindestens eine diplomierte Krankenpflegeperson anzugehören, die in einer mindestens einjährigen Ausbildung die Befähigung zur Ausbildung von Krankenpflegepersonen erworben hat.

C. Finanzen der Schule

Anl. 1

Die zur Deckung der Ausgaben für die Ausbildung von Krankenpflegepersonen zur Verfügung stehenden Mittel, zum Beispiel für die Bezüge der Lehrkräfte und für die Lehrmittelkosten, müssen klar ausgewiesen werden.

KAPITEL V

NACHWEIS ÜBER DIE AUSBILDUNG

Anl. 1

A. Für jede(n) Schüler(-in) ist ein Schülerprotokoll zu führen, dessen Echtheit von der zuständigen Behörde verbürgt wird und das folgendes enthält:

Eine Aufzählung der absolvierten Lehrveranstaltungen,

die Prüfungsergebnisse,

eine Beurteilung der persönlichen und beruflichen Eignung, welche der (die) Schüler(-in) während der Ausbildung erkennen ließ.

B. Die Abschlußprüfung hat aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil zu bestehen; über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

ANLAGE II

Anl. 2

Jede Vertragspartei kann erklären, daß sie sich vorbehält,

(1) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) einen dem achtjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule entsprechenden Bildungsgrad haben müssen;

(2) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel II insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Bewerber(-innen) nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen;

(3) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen, als vorgesehen werden kann, daß die Anzahl der Unterrichtsstunden im Rahmen der theoretischen Ausbildung nicht der in diesem Kapitel vorgesehenen Anzahl entsprechen muß;

(4) von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III insoweit abzuweichen,

i) als Wochenbettpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie sowie Altenpflege und Altersheilkunde im Lehrplan und in der praktischen Ausbildung Wahlfächer sein können;

ii) als die praktische Ausbildung sich nicht auf Geisteshygiene und Psychiatrie erstrecken muß.

EMPFEHLUNGEN

I. Mindestalter für die Aufnahme in die Krankenpflegeschulen

Anl. 2

Das Mindestalter für die Aufnahme in eine Krankenpflegeschule soll nicht starr festgelegt werden. In Ländern, in denen der Lehrplan allgemeinbildende Fächer enthält, kann das Aufnahmealter beträchtlich niedriger sein als in Ländern, in denen diese Kenntnisse für die Aufnahme gefordert werden. Außerdem hängt die Reife von den sozialen und klimatischen Verhältnissen ab.

Im allgemeinen sollen die Schüler(-innen) mit Kranken und mit dem Krankenhausbetrieb nicht vor Erreichung eines Alters, das je nach dem Land zwischen 17 und 19 Jahren liegt, in Berührung kommen.

II. Erforderlicher Bildungsgrad der Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel II)

Anl. 2

Der zehnjährige Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist nicht erforderlich, wenn der gleiche Bildungsgrad durch einen Schulbesuch von kürzerer Dauer erreicht werden kann.

III. Dauer und Art der Ausbildung (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel III Absatz 1)

Anl. 2

Beträgt die Zahl der Ausbildungsstunden insgesamt mehr als 4600, so braucht das angegebene Verhältnis nur in bezug auf die festgesetzte Mindeststundenanzahl eingehalten werden.

IV. Praktische Ausbildung (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel III Abschnitt B)

Anl. 2

a) Die Sachgebiete für die praktische Ausbildung sollen vom Leiter der Schule vorgeschlagen und in jedem Land von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

b) die praktische Ausbildung soll vom Leiter der Schule bestimmt und von den Lehrkräften der Schule überwacht werden.

c) Die Bestimmung in Absatz 2, nach der „genügend sonstiges Personal“ vorhanden sein muß, „um zu verhindern, daß Krankenpflegeschüler(-innen) Tätigkeiten ausüben, die nicht der Ausbildung dienen“, soll gewährleisten, daß die Krankenpflegeschüler(-innen) nicht für Arbeiten herangezogen werden, die nicht zur Ausbildung gehören und von anderem Personal ausgeführt werden sollen.

d) Soweit wie möglich sollen die in Absatz 3 bezeichneten Krankenpflegepersonen für den Unterricht in der Krankenpflege und in der Verwaltung ausgebildet sein.

e) Ferner sollen folgende Umstände berücksichtigt werden:

Patientenanzahl in der Abteilung oder Station

Vielfalt klinischer Krankheitsbilder

Leistungsfähigkeit der Verwaltung der Abteilung oder Station

Vorhandensein von Fortbildungsplänen für das diplomierte Krankenpflegepersonal in der betreffenden Abteilung oder Station

Höchstzahl der Krankenpflegeschüler(-innen) in der Abteilung oder Station

angewandte Unterrichtsmethoden.

V. Organisation der Krankenpflegeschule (vgl. Übereinkommen Anlage I Kapitel IV)

Anl. 2

a) Leitung der Krankenpflegeschule

Die Leitung der Schule soll in der Regel von einem Ausschuß unterstützt und beraten werden, der sich aus pädagogisch geschulten diplomierten Krankenpflegepersonen sowie Vertretern anderer Fachrichtungen wie Medizin, allgemeinbildende Fächer, Verwaltung und Sozialwissenschaften zusammensetzt.

b) Lehrpersonal

Mit der Koordinierung der theoretischen und praktischen Ausbildung sollen Lehrschwestern (Lehrpfleger) betraut sein. Die Lehrschwestern (Lehrpfleger) sollen diplomierte Krankenpflegepersonen sein, die befähigt sind, theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen sowie die praktische Ausbildung zu überwachen. Sie haben zur Unterweisung und beruflichen Ausbildung der Schüler(-innen) beizutragen. Die Anzahl der Lehrschwestern (Lehrpfleger) muß zur Schüleranzahl in einem Verhältnis stehen, das eine angemessene Ausbildung und Überwachung gewährleistet. Eine Anzahl von 15 Schülern (Schülerinnen) je Lehrschwester (Lehrpfleger) wird vorgeschlagen.

c) Ausstattung der Schule

Die Schulräume sollen der Schüleranzahl entsprechend geräumig sein und folgende Räumlichkeiten umfassen: Unterrichts- und Vorführräume, kleinere Räume für Gruppenarbeit, Bibliothek und Laboratorium. Für die Schulleitung und für das hauptberufliche Lehrpersonal sollen eigene Dienstzimmer zur Verfügung stehen.

d) Lehrmittel

Die Lehrmittel sollen eine möglichst weitgehende Anwendung moderner Lehrmethoden gestatten. Besonderer Wert soll auf die Verwendung audio-visueller Hilfsmittel gelegt werden.

VI. Von den diplomierten Krankenpflegepersonen beizubringende Unterlagen

Anl. 2

A. Ein Zeugnis (Diplom oder dergleichen), das von der Regierung des Landes, in dem es ausgestellt wurde, oder von einer von ihr ermächtigten Behörde dieses Landes beglaubigt ist.

B. Ein Auszug aus dem Schülerprotokoll, der folgende Angaben enthalten soll:

Personaldaten

besuchte Lehrveranstaltungen

erzielte Ergebnisse.

C. Ein Nachweis über Sprachkenntnisse.