(1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 4 ist das Ministerkomitee des Europarates, in seiner Zusammensetzung auf die Vertreter der Vertragsparteien beschränkt, dafür zuständig, die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen an die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet anzupassen.
(2) Jede von dem im Absatz 1 genannten Ministerkomitee einstimmig genehmigte Änderung oder Erweiterung der Bestimmungen der Anlage I wird den Vertragsparteien vom Generalsekretär des Europarates notifiziert und tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem der Generalsekretär von den Vertragsparteien unterrichtet wurde, daß sie der Änderung oder Erweiterung zustimmen.
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