(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Rates gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.
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