Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarates eine Liste ihrer Behörden oder anderen Stellen, die berechtigt sind, diplomierten Krankenpflegepersonen zu bescheinigen, daß sie eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert haben, die mindestens den in der Anlage I dieses Übereinkommens festgesetzten Normen entspricht.
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