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Internationale Verträge
Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen
Art. 8
Art. 8 ARTIKEL 8
In Kraft seit 09. Februar 1973
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Art. 8 ARTIKEL 8 — Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen
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Die Anlagen sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
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