(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme oder
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme mit folgender Ratifikation oder Annahme.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
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