Veterinärabkommen (Bulgarien)
Artikel 1
Art. 2Artikel 2
Art. 3Artikel 3
Art. 4Artikel 4
Art. 5Artikel 5
Art. 6Artikel 6
Art. 7Artikel 7
Art. 8Artikel 8
Art. 9Artikel 9
Art. 10Artikel 10
Art. 11Artikel 11
Art. 12Artikel 12
Art. 13Artikel 13
Art. 14Artikel 14
Art. 15Artikel 15
Art. 16Artikel 16
Art. 17Artikel 17
Art. 18Artikel 18
Art. 19Artikel 19
Art. 20Artikel 20
Art. 21Artikel 21
Art. 22Artikel 22
Art. 23Artikel 23
Art. 24Artikel 24
Art. 25Artikel 25
Art. 26Artikel 26
Art. 27Artikel 27
Anl. 1Anl. 2
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
(1) Das Abkommen findet auf Tiere, tierische Stoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können (im folgenden Sendungen genannt), Anwendung, die aus dem Gebiete der einen Vertragspartei stammen (Herkunftsstaat) und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt (Einfuhrstaat) oder durch deren Gebiet durchgeführt (Durchfuhrstaat) werden sollen.
(2) Soweit über die Ein- und Durchfuhr im Abkommen keine Regelung getroffen ist, finden die innerstaatlichen Vorschriften Anwendung.
Art. 2 Artikel 2
(1) Tiere im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind:
a) Einhufer und Klauentiere aller Art, Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen, Haus- und Wildgeflügel;
b) Ziergeflügel, Papageie und Sittiche, Pelztiere, Hunde und Katzen;
c) Bienen;
d) Fische.
(2) Zu den Tieren im Sinne des Abs. 1 zählen nicht: Tiere in Zirkusunternehmungen, zoologischen Gärten, Tierhandlungen, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen; exotische Tiere überhaupt, Brieftauben, Waldvögel und Laboratoriumstiere.
(3) Tierische Stoffe im Sinne des Art. 1 Abs. 1 sind:
a) Tierkörper und Tierkörperteile von getöteten (geschlachteten) Tieren der in Abs. 1 lit. a und d genannten Tierarten, von solchen Tieren stammende, aus dem körperlichen Zusammenhalt bereits gelöste Rohstoffe, die für den menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, in rohem (Fleisch) und verarbeitetem (Fleischwaren) Zustand;
b) Produkte, die von lebenden Tieren der im Abs. 1 lit. a, c und d genannten Tierarten stammen und zum menschlichen Genuß geeignet oder bestimmt sind, wie Milch, Eier, Honig, Fischrogen;
c) sonstige Stoffe (roh oder bearbeitet), die von lebenden oder getöteten (geschlachteten) Tieren der im Abs. 1 lit. a, b und d genannten Tierarten stammen.
(4) Zu den tierischen Stoffen im Sinne des Abs. 3 zählen nicht Organe der Tiere und sonstige tierische Teile, die für die Herstellung von pharmazeutischen Präparaten bestimmt sind.
(5) Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, sind solche, die zwar nicht von Tieren stammen, die aber mit für Tiere pathogenen Krankheitserregern in Berührung gekommen sind oder sein können, wie Streumaterial, Dünger, Arbeitskleider u. dgl.
Art. 3 Artikel 3
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:
Art. 3 In die Republik Österreich:
Im Eisenbahnverkehr : Hegyeshalom, Jennersdorf, Leibnitz, Rosenbach und Sopron.
Im Straßenverkehr: Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Mogersdorf, Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Hegyeshalom) und Spielfeld-Straß.
Im Flugverkehr : Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe und Produkte).
Art. 3 In die Volksrepublik Bulgarien:
Im Eisenbahnverkehr : Dragoman, Widin (Fährboot) und Russe.
Im Straßenverkehr : Dragoman.
Im Flugverkehr: Sofia, Plovdiv, Warna, Burgas und Gorna-Orechowitza.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Widin und Russe.
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragsparteien neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsparteien (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Art. 4 Artikel 4
(1) Sendungen unterliegen, abgesehen von den in den Art. 15 und 16 vorgesehenen Ausnahmen, bei der Einfuhr und Durchfuhr der tierärztlichen Grenzkontrolle.
(2) Die tierärztliche Grenzkontrolle wird durch staatlich beauftragte Tierärzte (im folgenden Grenztierärzte genannt) durchgeführt.
(3) Der Grenztierarzt hat:
a) die Zeugnisse und die sonstigen Bescheinigungen auf ihre formelle und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen,
b) die Tiere und die sonstigen Sendungen zu untersuchen; von einer Untersuchung letzterer darf er jedoch absehen, wenn dies im Interesse des Verkehrs geboten erscheint und veterinärpolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen,
c) über die Zulassung der Sendungen zur Einfuhr und Durchfuhr zu entscheiden.
(4) Für die Anwendung der Bestimmungen des Abkommens sind ein Flugzeug, ein Schiffsabteil, ein Kraftwagen mit oder ohne Anhänger einem Eisenbahnwagen gleichzuhalten.
Art. 5 Artikel 5
(1) Sendungen müssen seuchenfrei sein.
(2) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzunehmen, wenn
a) bei Tieren die in der Anlage 1 ,
b) bei tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 6 Artikel 6
(1) Die Seuchenfreiheit im Sinne des Art. 5 ist anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle durch Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (im folgenden Zeugnisse genannt) nachzuweisen.
(2) Die Zeugnisse haben zu enthalten:
a) den Herkunfts- und den Bestimmungsort der Sendung,
b) Name und Wohnort des Versenders und des Empfängers,
c) die Bestätigung, daß die gemäß Art. 5 Abs. 2 vorgeschriebenen Voraussetzungen gegeben sind,
d) bei Tieren überdies deren Anzahl und Beschreibung und
e) bei tierischen Stoffen sowie bei Gegenständen überdies deren Bezeichnung, Menge und Verpackungsart.
(3) Die Zeugnisse müssen von einem zu deren Ausstellung staatlich ermächtigten Tierarzt (im folgenden ermächtigter Tierarzt genannt) in deutscher und bulgarischer Sprache ausgestellt sein.
(4) Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse beträgt, jeweils vom Tage der Ausstellung an gerechnet, bei:
a) Tieren: 10 Tage,
b) tierischen Stoffen und sonstigen möglichen Trägern des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen: 30 Tage.
(5) Zeugnisse für Tiere gemäß Abs. 4 lit. a, deren Gültigkeitsdauer zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem die Sendung sich noch im Herkunftsstaat befindet, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von weiteren 10 Tagen, wenn der ermächtigte Tierarzt des Herkunftsstaates auf Grund einer neuerlichen Untersuchung die Unbedenklichkeit der Sendung in veterinärpolizeilicher Hinsicht bescheinigt.
Art. 7 Artikel 7
(1) Sammelzeugnisse dürfen je Eisenbahnwagen beigebracht werden für
a) Tiere, wenn diese
1. einem Absender gehören und für einen Empfänger bestimmt sind,
2. ein und derselben Gattung angehören und
3. aus derselben Gemeinde stammen;
b) tierische Stoffe und sonstige mögliche Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen.
(2) Für Sendungen bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht zutreffen, sowie für Einhufer und Rinder im Alter von über 3 Monaten sind Einzelzeugnisse beizubringen; für Saugtiere in Begleitung des Muttertieres genügt es jedoch, wenn der ermächtigte Tierarzt auf dem Zeugnis des Muttertieres einen Vermerk über die Zugehörigkeit des Saugtieres anbringt.
(3) Bei Bienen ist für jeden einzelnen Bienenstock ein Zeugnis beizubringen.
Art. 8 Artikel 8
(1) Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, die Durchfuhr bewilligungspflichtiger Sendungen an eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung zu binden.
(2) Die veterinärbehördliche Zulassungserklärung ist an eine von der Zentralveterinärbehörde des angrenzenden Ein- oder Durchfuhrstaates abgegebene schriftliche Erklärung, worin sich die Zentralveterinärbehörde verpflichtet, Sendungen im Sinne des Abs. 1 ohne jegliche Einschränkung in veterinärpolizeilicher Hinsicht zu übernehmen.
Art. 9 Artikel 9
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Art. 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden,
b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
(2) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
Art. 10 Artikel 10
(1) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen darf nur in folgender Aufbereitung eingeführt werden:
a) Einhufer:
Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein. Stehen der Kopf, der Kehlkopf, die Luftröhre und die Lunge mit einem Teil des Tierkörpers nicht mindestens an einer Stelle im natürlichen Zusammenhang, so müssen diese abgetrennten Teile so gekennzeichnet sein, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann.
b) Rinder im Alter von 3 Monaten und darüber:
1. Der Tierkörper muß in Hälften oder Viertel geteilt sein.
2. Der Kopf oder der Unterkiefer mit anhaftenden Kaumuskeln muß vorhanden sein, ein natürlicher Zusammenhang mit dem Tierkörper ist jedoch nicht erforderlich.
3. Der Kopf oder der Unterkiefer darf fehlen, wenn der Tierkörper einem Gefrierprozeß in der Dauer von wenigstens 6 Tagen bei mindestens –10º C ausgesetzt worden war und dieser Vorgang vom ermächtigten Tierarzt auf dem Zeugnis bestätigt wurde.
c) Rinder im Alter bis zu 3 Monaten, Schafe und Ziegen:
Der Tierkörper darf im ganzen belassen oder muß in Hälften geteilt sein.
(2) Für die Einfuhr von Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen und Ziegen gilt zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs. 1 noch:
a) die Lymphknoten sind im natürlichen Zusammenhang mit dem Muskelfleisch, den Organen u. dgl. zu belassen;
b) die serösen Häute dürfen weder abgezogen noch abgeschabt sein;
c) der Tierkörper muß enthäutet sein;
d) soweit die Vorschriften des Herkunftsstaates die Kennzeichnung des Fleisches durch Stempelabdrücke oder sonstige Kennzeichen vorsehen, müssen diese auf dem Fleisch vorschriftsmäßig angebracht und vom ermächtigten Tierarzt auf den Zeugnissen ersichtlich gemacht sein.
(3) Bei Rindern dürfen Einzelteile des Tierkörpers nur unter folgenden Voraussetzungen eingeführt werden:
a) Herz, Leber, Milz und Niere, wenn das Rind mindestens 3 Monate alt ist,
b) Gehirn und Zunge, wenn diese gekühlt oder tiefgefroren sind und
c) Mägen, wenn diese gereinigt und überdies gekühlt oder gebleicht sind.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und lit. b Z 1 und 2 darf entknochtes Pferdefleisch und Rindfleisch eingeführt werden, wenn die einzelnen Stücke ein Mindestgewicht von 5 kg aufweisen und so gekennzeichnet sind, daß ihre Zugehörigkeit zum Tierkörper, von dem sie abgetrennt wurden, leicht festgestellt werden kann. Bei entknochtem Rindfleisch findet überdies Abs. 1 lit. b Z 3 Anwendung.
(5) Für die Einfuhr bestimmter Tierkörper oder Tierkörperteile der im Art. 2 Abs. 1 lit. a angeführten Tiere dürfen weder in Kunst- oder Natureis eingebettet werden noch darf Kunst- oder Natureis in die Brust- oder Bauchhöhle geschlachteter oder erlegter Tiere eingelegt werden.
Art. 11 Artikel 11
(1) Geflügel, dessen Fleisch eingeführt werden soll, darf nur in den von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Betrieben (Geflügelmästereien oder -schlächtereien) gemästet und geschlachtet werden.
(2) Die Betriebe gemäß Abs. 1 müssen den in der Anlage 5 enthaltenen Bestimmungen entsprechen.
Art. 12 Artikel 12
(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen oder in Teilen eingeführt werden.
(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige Körper vollständig gerupft sein. Überdies müssen Kropf und Darm in handelsüblicher Weise ausgenommen sein.
(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen Hüllen verpackt sein.
(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen müssen im ganzen belassen sein.
Art. 13 Artikel 13
(1) Für Fleisch und Fleischwaren, die eingeführt werden sollen, ist vom ermächtigten Tierarzt zu bescheinigen, daß die Tiere, von denen das Fleisch oder die Fleischwaren stammen, nicht zum Zwecke der Haltbarmachung des Fleisches mit besonderen Mitteln (Antibiotika, Antioxydantia u. dgl.) behandelt wurden.
(2) Fleisch von Tieren, denen Stoffe mit östrogener oder thyreostatischer Wirkung verabfolgt wurden, darf in des Gebiet der anderen Vertragspartei nicht eingeführt werden.
(3) Soll konserviertes Fleisch (Fleischwaren), das der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegt, eingeführt werden, so müssen auf dem Verpackungsmaterial (Konservendose, Kunststoffverpackung u. dgl.) Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die genaue Bezeichnung der Ware, das Herstellungsdatum und die zu deren Herstellung verwendeten Bestandteile in deutscher oder englischer Sprache ersichtlich gemacht sein.
Art. 14 Artikel 14
(1) Die Einfuhr und Durchfuhr folgender Sendungen ist an eine Bewilligung der Zentralveterinärbehörde des Ein- oder Durchfuhrstaates (Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung) gebunden:
a) Tiere (Art. 2, Abs. 1), ausgenommen Hunde, Katzen, Bienen und Pelztiere;
b) frisches und konserviertes Fleisch von Einhufern und Klauentieren sowie Fleischwaren, ausgenommen Fleischwaren im Post- und Reiseverkehr (Art. 16 lit. a) und Schweineschmalz;
c) getötete Haus- und Wildkaninchen sowie getötete Hasen;
d) frische Mägen, Schlünde, Därme und Blasen;
e) frische Häute und Felle (grün, nur angekalkt, angestrichen oder gesalzen);
f) rohe, nicht getrocknete Knochen, Hörner, Hufe und Klauen;
g) Bruteier.
Die Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung ist zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder Durchfuhr der Sendung die Gefahr einer Einschleppung
von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Art. 15 Artikel 15
(1) Das für die Einfuhr von Hunden und Katzen erforderliche Zeugnis ist anläßlich der Einfuhr nur auf Verlangen des Grenztierarztes diesem vorzuzeigen.
(2) Der Tierhalter hat das Zeugnis zu Kontrollzwecken für die Dauer seines Aufenthaltes im Einfuhrstaat, höchstens jedoch ein halbes Jahr, aufzubewahren.
Art. 16 Artikel 16
Folgende Arten von Sendungen unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle:
a) Fleischwaren (wie Würste, Fleischkonserven u. dgl.), die als Postsendungen befördert oder von Reisenden mitgeführt werden und für den persönlichen Bedarf des Empfängers bzw. des Reisenden bestimmt sind, wenn das Gewicht der Sendung 3 kg nicht übersteigt,
b) zubereitetes oder zu Konserven verarbeitetes Fleisch von Haus- und Wildgeflügel sowie Geflügelfett ohne gewichtsmäßige Beschränkung und
c) zersägte Hornspitzen und Hörner, gepreßte Hornplatten, fabriksmäßig gewaschene und in geschlossenen Säcken verpackte Wolle, ausgeschmolzener Talg, denaturierte Schweinegrieben, gereinigte oder bearbeitete Bett- und Schmuckfedern, gesottene Pferdehaare, kalzinierte Lederabfälle, kalzinierte Borsten und Haare, bearbeitete Pelztierfelle.
Art. 17 Artikel 17
(1) Eisenbahnwagen, mit denen Sendungen befördert werden, müssen so beschaffen sein, daß bei Tieren ein Herausfallen von Streu oder Futter bzw. ein Heraussickern von tierischen Ausscheidungen oder bei sonstigen Sendungen ein Herausfallen von festen oder ein Heraussickern von flüssigen Bestandteilen der Sendung nicht möglich ist.
(2) Haus- und Wildkaninchen sowie Hasen sind mittels Transportkisten mit undurchlässigem Boden in Eisenbahnwagen, mit denen gleichzeitig andere Sendungen nicht befördert werden dürfen, zu verladen. Bei bedrohlicher Seuchenlage kann vorgeschrieben werden, daß die Bodenfläche des Beförderungsmittels in ihrer ganzen Ausdehnung mit Dachpappe oder einem sonstigen undurchlässigen Material ausgelegt sein muß. Der Eisenbahnwagen muß während des Transportes geschlossen und plombiert sein.
(3) Der Absender oder der Empfänger einer Sendung von Tieren ist dafür verantwortlich, daß die Tiere auf dem Gebiete des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates nur im Innern des Eisenbahnwagens und nur während des Aufenthaltes in den in der Ein- oder Durchfuhrbewilligung angeführten Bahnhöfen gefüttert und getränkt werden. In den Eintrittsstellen dürfen die Tiere jedoch auch außerhalb des Eisenbahnwagens gefüttert und getränkt werden, wenn hiefür geeignete und desinfizierbare Fütterungs- und Tränkstellen vorhanden sind.
(4) Die Tiere sind ohne Aus-, Zu- oder Umladung zu befördern. Eine zeitweilige Ausladung ist jedoch, abgesehen von der im Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit, zur Vornahme der tierärztlichen Grenzkontrolle und bei außergewöhnlichen Verhältnissen zulässig. Durch außergewöhnliche Verhältnisse verursachte zeitweilige Ausladungen sollen nur in Anwesenheit des für den Ausladeort zuständigen ermächtigten Tierarztes durchgeführt werden. Im Flugverkehr ist eine Umladung von Flugzeug zu Flugzeug zulässig, doch dürfen weder die Tiere noch deren Ausscheidungen mit dem Flugfeld in Berührung kommen.
Art. 18 Artikel 18
(1) Die derzeit im Staatsgebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Desinfektionsvorschriften werden als gleichwertig festgestellt. Es besteht Übereinstimmung, diese Vorschriften auf den Verkehr mit Sendungen im Sinne dieses Abkommens anzuwenden.
(2) Eisenbahnwagen, Kraftwagen mit oder ohne Anhänger sowie Flugzeuge und Schiffe, die zur Beförderung von Sendungen benützt, nach deren Benützung aber nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert, sowie Eisenbahnwagen, die überdies nicht vorschriftsmäßig als desinfiziert gekennzeichnet (bezettelt) wurden, hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.
Art. 19 Artikel 19
(1) Wird im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien die Rinderpest, die Lungenseuche der Rinder, die afrikanische Pferdesterbe, die afrikanische Schweinepest oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt, so ist die andere Vertragspartei berechtigt, jedwede Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen, hinsichtlich welcher die Gefahr einer Einschleppung dieser Seuchen nicht ausgeschlossen werden kann, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.
(2) Tritt auf dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien eine andere der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche im bedrohlichen Ausmaße auf oder wird eine solche aus dem Staatsgebiete der einen in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei eingeschleppt, so ist diese berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zu beschränken oder zu verbieten (Sperre).
(3) Die Sperre in sachlicher Hinsicht erstreckt sich auf Sendungen, mit denen die betreffende Seuche eingeschleppt werden kann. Die räumliche Sperre erstreckt sich auf das verseuchte und gefährdete Gebiet. Dieses ist bei Maul- und Klauenseuche nach dem Ausmaß der Verseuchung und dem Seuchenverlauf abzugrenzen; bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten soll sich die Sperre vornehmlich auf die verseuchte Herkunftsgemeinde und auf einen Umkreis von 30 km um diese Gemeinde beschränken. Die zeitliche Sperre ist nach der in Abs. 2 angeführten Bedrohlichkeit zu bemessen und ist nach deren Wegfall, bei der Maul- und Klauenseuche jedoch spätestens zwölf Monate, bei anderen anzeigepflichtigen Tierkrankheiten spätestens sechs Monate ab diesem Zeitpunkt aufzuheben.
(4) Tritt im Staatsgebiet einer der Vertragsparteien die Maul- und Klauenseuche auf, so ist die andere Vertragspartei, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 berechtigt, die Einfuhr und Durchfuhr von Klauentieren an eine Bescheinigung des ermächtigten Tierarztes des Herkunftsstaates zu binden, aus der hervorgeht, daß die Tiere spätestens 3 Monate und frühestens 2 Wochen vor dem Versand gegen die Maul- und Klauenseuche mit einer vom Herkunftsstaat für Impfungen dieser Art zugelassenen Vakzine schutzgeimpft wurden.
(5) Zeigt eine Seuche die Tendenz, sich über größere Gebiete auszubreiten oder nimmt sie einen besonders bösartigen Verlauf, so kann die Sperre auch auf diese Gebiete, erforderlichenfalls auf das gesamte Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und auf alle Sendungen, ausgedehnt werden.
Art. 20 Artikel 20
(1) Sendungen,
a) für die entgegen den Bestimmungen der Art. 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
b) die entgegen den Bestimmungen der Art. 9 bis 13 behandelt worden sind,
c) für die entgegen den Bestimmungen des Art. 14 keine Bewilligung vorliegt,
d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Art. 17 nicht entsprechen, befördert werden,
hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Art. 8 vorliegt, zurückzuweisen.
(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Abs. 1 zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Wird bei einer Sendung
a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle oder
b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der Grenztierarzt, im Falle der lit. b der zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls auf diplomatischem Wege der Zentralveterinärbehörde der anderen Vertragspartei; dies schließt den unmittelbaren Verkehr zwischen den Zentralveterinärbehörden der Vertragsstaaten in dringenden Fällen nicht aus.
(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.
Art. 21 Artikel 21
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander ehestmöglich mitzuteilen:
a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung anzeigepflichtigen Tierkrankheiten,
b) die in Zeiträumen von je 2 Wochen aufgetretenen anzeigepflichtigen Tierseuchen und auf Ersuchen nähere Angaben über diese Seuchen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche der Rinder, der Maul- und Klauenseuche, des Rotzes, der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat insbesondere zu enthalten:
a) die Bezeichnung der verseuchten Gebiete und die Anzahl der verseuchten Gehöfte,
b) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
c) bei Maul- und Klauenseuche überdies den Virustyp, und bei Hinzutreten neuer Virustypen und -varianten auch diese, sowie
d) die Art des Seuchenverlaufes.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind während der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen von 10 Tagen mitzuteilen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters:
a) einander je ein Verzeichnis über die jeweils zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe (Anlage 4) sowie über die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;
b) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen Zusätze einander mitzuteilen.
Art. 22 Artikel 22
(1) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) klein zerteiltes Fleisch und Schlachtabfälle von Tieren jeglicher Art und
b) von Schweinen überdies: Tierkörper und Tierkörperteile sowie Fleisch (Art. 2 Abs. 3 lit. a) in gedämpftem, gesalzenem, geräuchertem und gepökeltem Zustand
von der Einfuhr auszuschließen.
(2) Die Zentralveterinärbehörden können von dem unter Abs. 1 lit. b angeführten Verbot Ausnahmen bewilligen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Art. 23 Artikel 23
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission (im folgenden Kommission genannt) zu errichten.
(2) Der Kommission obliegen folgende Aufgaben:
a) die sich aus der Durchführung des Abkommens ergebenden Fragen sowie sonstige, im Abkommen nicht geregelte Fragen zu prüfen und zu klären, Form und Inhalt der Zeugnisse und allfällige Änderungen des Abkommens vorzuschlagen;
b) Vorschläge zu erstatten, um die Bestimmungen des Abkommens mit den internationalen Verpflichtungen, welche die Vertragsparteien auf multilateraler Grundlage allenfalls übernehmen werden müssen, in Einklang zu bringen.
(3) Die Kommission besteht aus je 3 Vertretern der beiden Vertragspartner, von denen je 2 Vertreter Tierärzte der Zentralveterinärbehörden sein müssen und je 1 Vertreter dem Stand der rechtskundigen Beamten jenes Ministeriums anzugehören hat, das Zentralveterinärbehörde ist.
(4) Den Vorsitz bei den Sitzungen wird täglich abwechselnd jeweils das ranghöchste Mitglied der einen bzw. der anderen Delegation führen. Das erste Mal steht der Vorsitz den Vertretern jener Vertragspartei zu, auf deren Staatsgebiet die erste Sitzung stattfindet. Die Mitglieder der Kommission haben das Recht, sich in den Sitzungen von Fachexperten beraten zu lassen.
(5) Die Zentralveterinärbehörde der einen Vertragspartei ist gegenüber der Zentralveterinärbehörde der anderen Vertragspartei berechtigt, aus einem der im Abs. 2 angeführten Gründe einen Antrag auf Zusammentritt der Kommission zu stellen. Die Kommission hat binnen 2 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Antragstellung, zusammenzutreten.
(6) Die Kommission hat ihren Standpunkt zu der den Gegenstand des Antrages bildenden Frage den Zentralveterinärbehörden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Art. 24 Artikel 24
Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Abs. 5 und 6 des Art. 23 finden hiebei Anwendung.
Art. 25 Artikel 25
Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der von der anderen Vertragspartei zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Art. 26 Artikel 26
Die Anlagen 1–5 sowie die Erläuterungen zu den Anlagen 1–3 (Anm. 1) bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.
(___________________
Anm 1: Erläuterungen als Anlage 6 dokumentiert)
Art. 27 Artikel 27
(1) Das Abkommen tritt am 60. Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens, kann das Abkommen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden.
(3) Das Abkommen ist in je zwei Originalausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei beide Texte authentisch sind.
Geschehen in Sofia, am zwölften Juli eintausendneunhundertfünfundsechzig.
Anlage 1: Lebende Tiere
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1 Lebende TierePDFAnlage 2: Rohstoffe
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2 RohstoffePDFAnlage 3: Sonstige Rohstoffe
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Anlage 4: Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
Mindestanforderungen für Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe
A. Für Exportschlachthöfe
Anl. 4
1. Exportschlachthöfe müssen über gesonderte Schlachthallen für Groß- und Kleintiere sowie für Schweine und über eine gesonderte Seuchenschlachtabteilung verfügen.
2. Schlachträume und Kutteleien einerseits sowie Töteplätze und sonstige Arbeitsräume anderseits müssen voneinander getrennt sein und überdies sollen die Schlachträume dem Prinzip der reinen und unreinen Seite entsprechend eingerichtet sein.
3. Fußböden, Wände, Schlachteinrichtungen und Schlachtgeräte aller Art müssen so beschaffen sein, daß sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
4. In den Schlachthöfen muß einwandfreies Wasser (Trinkwasser) und eine allen Anforderungen entsprechende Kanalisation vorhanden sein.
Sanitäre Anlagen (insbesondere auch Wascheinrichtungen für das Personal und Desinfektionseinrichtungen) müssen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
5. Stallungen, Schlachträume, Kutteleien und sonstige Arbeits- und Untersuchungsräume sowie Kühlräume müssen über eine entsprechende natürliche oder künstliche Beleuchtung verfügen. In der Schweineschlachthalle müssen überdies Einrichtungen für eine ausreichende Entnebelung sowie Be- und Entlüftung vorhanden sein.
6. Für die Reinigung und Desinfektion von Tier- und Fleischtransportfahrzeugen müssen Wascheinrichtungen vorhanden sein.
7. Die Entblutung, mindestens aber die Enthäutung und Ausschlachtung der Schlachttiere hat im Hängen zu erfolgen.
8. Das Personal der Exportschlachtbetriebe ist anläßlich der Einstellung und in der Folge mindestens einmal jährlich auf seine gesundheitliche Eignung zur Arbeit in Lebensmittelbetrieben zu untersuchen.
B. Für Fleischexportbetriebe
Anl. 4
1. Die unter A. angeführten Erfordernisse gelten sinngemäß.
2. Geräte, Behälter, Arbeitstische u. dgl. müssen aus korrosionsfestem Material bestehen und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Dasselbe gilt für die zur Herstellung der Erzeugnisse bestimmten Maschinen.
3. Die Schlachträume müssen von Fleischverarbeitungsräumen vollständig getrennt sein.
4. Das Kochen, Brühen, Räuchern oder Ausschmelzen des Fleisches (Speck) hat in eigenen Räumen zu erfolgen.
5. Autoklaven sollen mit automatischen Diagrammschreibern ausgerüstet sein.
6. Die Konservenherstellung muß laufend überwacht werden. Dies hat durch Bebrütung regelmäßig gezogener Proben zu geschehen.
Anlage 5: Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien
Mindestanforderungen für Geflügelmästereien und Geflügelschlächtereien
A. Für Geflügelmästereien
Anl. 5
1. Geflügelmästereien dürfen nicht in Kellerräumen untergebracht werden.
2. Hofräume, Ställe und Buchten sollen einen wasserundurchlässigen, griffigen und doch leicht zu reinigenden Fußboden aufweisen. Dieser muß mit nach der Kanalisation bzw. nach den Sammelgruben abfallenden Abzugsrinnen versehen sein.
Sammelgruben müssen außerhalb der Arbeitsräume angelegt und dichtschließend abgedeckt werden.
Die Entfernung der Sammelgruben vom Brunnen muß mindestens 10 m betragen.
3. Die Verwendung von Lattenrosten in den Ställen und Buchten darf die Reinigung nicht behindern.
4. Die Geflügelmästereien müssen über einen Wasseranschluß (Wasserleitung) verfügen.
B. Für Geflügelschlächtereien
Anl. 5
1. Schlacht- und Rupfräume sollen möglichst getrennt voneinander sein und dürfen keinesfalls in Kellerräumen untergebracht werden.
2. Die Räume sollen gut lüftbar sein.
3. Die Wände sollen einen mindest 2 m hohen wasserundurchlässigen glatten Zementverputz und hellen Ölanstrich aufweisen.
4. Hinsichtlich der Fußböden, Sammelgruben und der Wasserversorgung gelten die Bestimmungen unter A 2 und 4.
5. Laufende tierärztliche Betriebskontrollen und tierärztliche Untersuchungen des Geflügels vor und nach der Schlachtung sind vorzunehmen (tierärztliche Beschau).
6. Nach jedem Schlachttage sind die Schlacht-, Rupf-, Kühl- und Verpackungsräume sowie die verwendeten Geräte (Brüh-, Rupfeinrichtungen usw.) gründlich zu reinigen. Die Desinfektion der Betriebsräume und Sammelgruben hat auf veterinärbehördliche Anordnung durchgeführt zu werden.
7. Für die Abfuhr von Blut, Eingeweiden, sonstigen Konfiskaten und Dünger (Packung!) sowie für die rechtzeitige Beseitigung der Abwässer aus den Sammelgruben der Schlachträume ist vorzusorgen.
8. Das Schlachten, Ausnehmen und Rupfen des Geflügels darf nur in den dazu bestimmten Räumen erfolgen.
9. Das Schlachtpersonal ist periodischen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Erläuterungen zu den Anlagen 1 – 3
Anl. 6
1. Als frei von einer bestimmten Seuche gilt ein Gehöft (Gemeinde, Bezirk), wo diese Seuche innerhalb der angegebenen Frist nicht aufgetreten ist.
2. Die Fristen für die Feststellung der Seuchenfreiheit im Sinne des Punktes 1 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, vom letzten Tage des Aufenthaltes des Tieres in dem betreffenden Gehöft (Gemeinde, Bezirk) rückwirkend zu berechnen.
3. Die Herkunftsgemeinde (-bezirk) einer Sendung ist, wenn nichts anderes bestimmt, jene Gemeinde (Bezirk), wo das in Betracht kommende Tier unmittelbar vor der Ausfuhr mindestens während der in den Anlagen 1-3 angeführten Fristen, oder wenn das Tier jünger ist, wo es vom Tage der Geburt an gehalten wurde. Bei einem Tier, das aus der freien Wildbahn stammt, ist die Herkunftsgemeinde (-bezirk) jene Gemeinde (Bezirk), wo das Tier gefangen wurde. Bei erlegtem Wild ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das Wild erlegt wurde, die Herkunftsgemeinde. Der Standort des Stammvolkes von Bienen ist jener Ort, wo der Bienenstock stand.
4. Ein Tier ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, von seuchenfreier Herkunft, wenn die Herkunftsgemeinde von allen Seuchen, für die die Tiere der betreffenden Tiergattung empfänglich sind, frei ist und das Tier von dieser Gemeinde unmittelbar zur Ausfuhr gelangt.
5. Bei Zucht- oder Nutztieren ändert ein etwaiger Zwischenaufenthalt der Tiere auf einem Markt oder bei einer Absatzveranstaltung nichts an der Qualifikation der seuchenfreien Herkunft, wenn die Gemeinde, wo die Veranstaltung stattfindet, seuchenfrei ist.
6. Ein tierischer Stoff ist seuchenfreier Herkunft, wenn das Tier, von dem er stammt, von seuchenfreier Herkunft ist.
7. Ein Rind ist tuberkulose- und brucellosefrei, wenn es:
a) aus einem staatlich anerkannten tuberkulose- und brucellosefreien Rinderbestand stammt,
b) innerhalb von zwei Wochen vor der Versendung auf Tuberkulosefreiheit (intrakutan) und auf Brucellosefreiheit (Serum-Langsamagglutination und Komplementbindungsreaktion), etwa vorhandene Ziegen des Betriebes auf Tuberkulosefreiheit (intrakutan), sowie innerhalb eines Jahres der Herkunftsbestand auf Tuberkulose- und Bangfreiheit untersucht wurden und das Ergebnis negativ war und
c) vom Zeitpunkt der letzten Tuberkulinisierung oder Brucelloseuntersuchung mit Tieren, die nicht tuberkulose- und brucellosefrei im Sinne der lit. b sind, in keine mittelbare oder unmittelbare Berührung gekommen ist.
8. Eine Ziege ist tuberkulosefrei, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Einfuhr rückwirkend an gerechnet, tuberkulinisiert wurde und das Ergebnis negativ war.
9. Die Voraussetzung der Schutzimpfung bei Rindern, Schafen und Ziegen ist erfüllt, wenn diese Tiere frühestens drei Monate und spätestens zwei Wochen vor der Absendung mit Maul- und Klauenseuchevakzine gegen die in Betracht kommenden Virustypen schutzgeimpft worden sind.
10. Die Voraussetzung des Fehlens der Immunisierung bei Schweinen ist erfüllt, wenn diese innerhalb der letzten zwei Monate vor der Absendung weder mit spezifischem Immunserum behandelt noch einer aktiven Schutzimpfung (mit Lebendimpfstoff) gegen Schweinepest unterzogen worden sind.
11. Ist bei Einhufern die Durchführung der Malleinprobe vorgeschrieben, so ist dem entsprochen, wenn die Malleinprobe innerhalb von 30 Tagen vor der Absendung durchgeführt wurde und ein negatives Ergebnis aufgewiesen hat.
12. Ist die klinische Untersuchung des Tieres vorgeschrieben, so ist dieser entsprochen, wenn das Tier sowohl im Herkunftsort vor dem Abtransport als auch am Verladeort vor der Bahnverladung klinisch untersucht und bei beiden Untersuchungen frei von jeder ansteckenden Krankheit und transportfähig befunden wurde.
13. Die Voraussetzung der tierärztlichen Beschau ist erfüllt, wenn das Tier unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich seuchenunbedenklich befunden wurde. Bei Fleisch, Fleischwaren und Produkten im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 lit. a und b des Abkommens muß überdies gewährleistet sein, daß diese Rohstoffe für den menschlichen Genuß vom ermächtigten Tierarzt als geeignet befunden wurden.
14. Ist bei zur Einfuhr bestimmtem Schweinefleisch (Wildschweinefleisch) die Trichinenuntersuchung vorgeschrieben, so ist dem entsprochen, wenn sich die Untersuchung auf den gesamten Tierkörper im frischen oder gefrorenen Zustand erstreckt und das Fleisch hiebei trichinenfrei befunden wurde. Für aus rohem Schweinefleisch hergestellte Lebensmittel, die zum Genusse in ungekochtem oder ungebratenem Zustande bestimmt sind, muß überdies sichergestellt sein, daß in den Herstellungsbetrieben ständig alles zur Verarbeitung und zum direkten Verkauf gelangende Schweinefleisch der amtlichen Trichinenuntersuchung unterzogen wird.