(1) Die Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen ist nur über die nachstehenden Eintrittsstellen zulässig:
Im Eisenbahnverkehr : Hegyeshalom, Jennersdorf, Leibnitz, Rosenbach und Sopron.
Im Straßenverkehr: Klingenbach (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Sopron), Mogersdorf, Nickelsdorf (mit grenztierärztlicher Abfertigung in Hegyeshalom) und Spielfeld-Straß.
Im Flugverkehr : Graz-Thalerhof, Innsbruck, Klagenfurt, Linz-Hörsching, Salzburg-Maxglan und Wien-Schwechat.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Wien (nur für tierische Stoffe und Produkte).
Im Eisenbahnverkehr : Dragoman, Widin (Fährboot) und Russe.
Im Straßenverkehr : Dragoman.
Im Flugverkehr: Sofia, Plovdiv, Warna, Burgas und Gorna-Orechowitza.
Im Schiffsverkehr auf der Donau: Widin und Russe.
(2) Wenn es die Verkehrsinteressen erfordern, werden die Vertragsparteien neue Eintrittsstellen bestimmen oder bestehende auflassen.
(3) Im Straßenverkehr dürfen Einhufer, Klauentiere und Geflügel weder ein- noch durchgeführt werden. Die obersten für Veterinärangelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsparteien (im folgenden Zentralveterinärbehörden genannt) können jedoch Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn damit die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise