Die Vertragsparteien kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierkrankheiten sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Abs. 5 und 6 des Art. 23 finden hiebei Anwendung.
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