Die Vertragsparteien kommen überein, zwecks Austausches von Erfahrungen in der Durchführung dieses Abkommens und zwecks Besichtigung der von der anderen Vertragspartei zugelassenen Exportschlachthöfe, Fleischexportbetriebe, Geflügelmästereien und -schlächtereien nach vorherigem Einvernehmen tierärztliche Sachverständige in den anderen Staat zu entsenden und verpflichten sich, diesen Sachverständigen bei der Ausführung ihres Auftrages nach Möglichkeit jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
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