(1) Sendungen,
a) für die entgegen den Bestimmungen der Art. 5 bis 8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
b) die entgegen den Bestimmungen der Art. 9 bis 13 behandelt worden sind,
c) für die entgegen den Bestimmungen des Art. 14 keine Bewilligung vorliegt,
d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Art. 17 nicht entsprechen, befördert werden,
hat der Grenztierarzt, sofern nicht eine veterinärbehördliche Zulassungserklärung gemäß Art. 8 vorliegt, zurückzuweisen.
(2) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Abs. 1 zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.
(3) Wird bei einer Sendung
a) anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle oder
b) erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der Grenztierarzt, im Falle der lit. b der zuständige ermächtigte Tierarzt, hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls auf diplomatischem Wege der Zentralveterinärbehörde der anderen Vertragspartei; dies schließt den unmittelbaren Verkehr zwischen den Zentralveterinärbehörden der Vertragsstaaten in dringenden Fällen nicht aus.
(4) Für die Behandlung grenztierärztlich abgefertigter Sendungen gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.
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