(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Fleisch und Fleischwaren, unbeschadet der Erfordernisse gemäß Art. 5, nur bei Zutreffen der nachstehenden weiteren Voraussetzungen zur Einfuhr zuzulassen:
a) Fleisch von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen, wenn dieses von Tieren stammt, die in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Exportschlachthof geschlachtet wurden,
b) Fleischwaren, wenn diese aus Fleisch hergestellt wurden, das den Erfordernissen der lit. a entspricht, und wenn überdies die Fleischwaren in einem von der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates zugelassenen Fleischexportbetrieb hergestellt wurden.
(2) Die Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe müssen den in der Anlage 4 enthaltenen Erfordernissen entsprechen.
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