BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Entwicklungsrechtsinstitut

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut

In Kraft seit 17. März 1994
Up-to-date

ARTIKEL I

GRÜNDUNG UND RECHTSSTELLUNG

Art. 1

1. Durch dieses Übereinkommen wird das International Development Law Institute, im folgenden das „Institut“ oder „IDLI“ genannt, als eine internationale Organisation gegründet.

2. IDLI besitzt die volle Rechtspersönlichkeit und genießt die zur Durchführung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Zielsetzungen erforderlichen Befugnisse.

3. Das Institut übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens aus.

ARTIKEL II

ZIELSETZUNGEN UND TÄTIGKEITEN

Art. 2

1. Zielsetzungen des Instituts sind:

a) die Verbesserung und den Einsatz der Rechtsressourcen im Entwicklungsprozeß zu fördern und zu erleichtern;

b) die Einhaltung der Rechtsnorm in internationalen Transaktionen zu fördern; und

c) das Verhandlungsgeschick der Entwicklungsländer auf den Gebieten Entwicklungszusammenarbeit, Auslandsinvestitionen, internationaler Handel und andere internationale Geschäftstransaktionen zu verbessern.

2. Zur Verwirklichung der obigen Zielsetzungen kann das Institut folgende Tätigkeiten betreiben:

a) Ausbildung, technische Hilfeleistung, Forschung, Veröffentlichungen, Einrichtung und Leitung eines Rechtsdokumentationszentrums; und

b) Sonstige Tätigkeiten, die den Zielsetzungen des Instituts förderlich sind.

3. In seinen Tätigkeiten, seiner Betriebsführung und seinem Personal ist das Institut nicht durch politische Überlegungen geleitet.

ARTIKEL III

BEFUGNISSE

Art. 3

Zur Verfolgung der obigen Zielsetzungen und Tätigkeiten ist das Institut mit den folgenden Befugnissen ausgestattet:

1. Unbewegliche und bewegliche Güter zu erwerben und über sie zu verfügen;

2. Verträgen oder anderen Arten von Vereinbarungen beizutreten;

3. Personal anzustellen;

4. Als Kläger oder Beklagter vor Gericht aufzutreten;

5. Geld und Gut des Instituts zu investieren; und

6. Jede sonstige zur Durchführung der Zielsetzungen des Instituts erforderliche gesetzliche Tätigkeit vorzunehmen.

ARTIKEL IV

SITZ

Art. 4

1. Sitz des Instituts ist in Rom, Italien, sofern die Versammlung nicht beschließt, den Sitz anderswohin zu verlegen.

2. Das Institut kann an anderen Orten Büros eröffnen, soweit dies zur Unterstützung seiner Programme erforderlich ist.

ARTIKEL V

FINANZEN

Art. 5

1. Das Institut bezieht seine Finanzressourcen aus Mitteln wie freiwilligen Beiträgen und Schenkungen, Kurs- und Seminargebühren, Einkünften aus speziellen Ausbildungsprogrammen oder Tätigkeiten der technischen Hilfeleistung, Einkünften aus Veröffentlichungen oder sonstigen Dienstleistungen, Zinserträgen aus Trusts, Schenkungen oder Bankkonten.

2. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, dem Institut irgendeine finanzielle Unterstützung über ihre freiwilligen Beiträge hinaus zu leisten. Außerdem sind sie weder einzeln noch alle gemeinsam für Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen des Instituts haftbar.

3. Das Institut trifft Vorkehrungen, die den Anforderungen der Regierung des Landes entsprechen, in dem es seinen Sitz hat, um sicherzustellen, daß es seinen Verbindlichkeiten nachzukommen imstande ist.

ARTIKEL VI

ORGANISATION

Art. 6

Das Institut besteht aus einer Versammlung der Vertragschließenden Parteien („Versammlung“), einem Verwaltungsrat, einem Direktor und dem Personal.

1. Die Versammlung.

a) Jede Vertragschließende Partei ernennt einen Vertreter, der als Mitglied der Versammlung tätig ist.

b) Die Versammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates oder auf Initiative eines Drittels ihrer Mitglieder zusammen. Die Versammlung legt ihre Geschäftsordnung fest.

c) Die Versammlung überprüft regelmäßig die Tätigkeiten des Instituts. Die Versammlung bestellt auch den ersten Verwaltungsrat, genehmigt die weiteren Bestellungen in diesen Rat, den Arbeitsplan und das Budget des Instituts.

d) Ein Beschluß des Verwaltungsrates, der gemäß obigem Artikel VI.1.c der Genehmigung durch die Versammlung unterliegt, gilt neunzig Tage nach Versenden der Notifikation durch das Institut an die Mitglieder der Versammlung als genehmigt, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt eine Mehrheit der Mitglieder dieser Versammlung dem Institut ihren Einspruch gegen diesen Beschluß mitgeteilt haben. Die Mitteilungen haben auf dem schnellsten verfügbaren Kommunikationsweg zu erfolgen oder, im Falle der Mitgliedstaaten, auf diplomatischem Weg.

2. Der Verwaltungsrat.

a) Das Institut wird unter der Leitung eines Verwaltungsrates („Rat“) betrieben, der aus mindestens zehn (10) und höchstens sechzehn (16) Mitgliedern besteht, einschließlich eines Mitglieds, das regelmäßig von dem Land zu bestellen ist, in dem das Institut seinen Sitz hat („Ständiger Vertreter“) sowie dem Direktor, der kraft seines Amtes Mitglied ist. Die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Grund ihrer beruflichen Leistungen auf den Gebieten des Rechts oder der Entwicklung gewählt und sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter von Regierungen oder Organisationen tätig.

b) Nach Einsetzung des ersten Rates durch die Versammlung bestellt der Rat seine neuen Mitglieder im Zuge und nach Maßgabe der freiwerdenden Plätze.

c) Mit Ausnahme des Direktors und des Ständigen Vertreters übt jedes Mitglied des Rates, das nach Einsetzung des ersten Rates bestellt wurde, sein Amt bis zum Ende der dritten Sitzung des Verwaltungsrates nach seiner schriftlichen Zusage aus, im Rat tätig zu sein. Die Amtszeit der ersten Mitglieder des Rates ist so gestaffelt, daß ein schrittweiser Übergang unter den Mitgliedern des Rates möglich ist.

d) Der Rat tritt mindestens einmal pro Jahr zur Durchführung seiner Aufgaben zusammen. Bei seiner ersten Sitzung ernennt er einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und einen Exekutivausschuß.

e) Der Rat hat überdies folgende Aufgaben:

1. Er setzt die Regelungen für den Betrieb des Instituts in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen fest;

2. Er bestellt den Direktor und die Rechnungsprüfer des Instituts;

3. Er genehmigt die Maßnahmen, das jährliche Arbeitsprogramm, die Haushaltsmittel und die Berichte der Rechnungsprüfer des Instituts; und

4. Er sorgt für die Durchführung aller anderen Tätigkeiten, die zur Ausübung der ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Befugnisse erforderlich sind;

3. Der Direktor und das Personal.

a) Das Institut wird von einem Direktor verwaltet, der vom Rat für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren bestellt wird. Diese Amtszeit ist erneuerbar.

b) Der Direktor bestellt die Fachleute und das Sekretariatspersonal, das zur Erreichung der Zielsetzungen des Instituts in Übereinstimmung mit den vom Rat genehmigten personalpolitischen Maßnahmen erforderlich ist.

c) Der Direktor ist vor dem Rat für den Betrieb und die Verwaltung des Instituts gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

ARTIKEL VII

BEZIEHUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT

Art. 7

Das Institut kann mit anderen Einrichtungen oder Programmen Beziehungen der Zusammenarbeit herstellen und Personal auf einer Leihbasis oder Basis der Zuteilung aufnehmen.

ARTIKEL VIII

RECHTE, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN

Art. 8

Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.

ARTIKEL IX

RECHNUNGSPRÜFER

Art. 9

Die umfassende Prüfung der Finanzgebarung des Instituts wird jährlich durch eine unabhängige, internationale Rechnungsprüfungsfirma vorgenommen, die vom Rat ausgewählt wird. Die Ergebnisse dieser Überprüfung werden dem Rat und der Versammlung zur Verfügung gestellt.

ARTIKEL X

ABÄNDERUNGEN

Art. 10

Dieses Übereinkommen kann von der Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abgeändert werden, unter der Voraussetzung, daß die Mitteilung über diese Abänderung mit dem vollen Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung mindestens acht Wochen vor dem für die Abstimmung über die Abänderung vorgesehenen Zeitpunkt an alle Mitglieder der Versammlung ergangen ist.

ARTIKEL XI

AUFLÖSUNG

Art. 11

1. Das Institut kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder der Versammlung abstimmt, daß das Institut nicht mehr notwendig oder nicht mehr in der Lage ist, wirksam zu arbeiten.

2. Im Falle der Auflösung werden alle Aktivposten des Instituts, die nach Bezahlung der gesetzlichen Verbindlichkeiten übrig bleiben, gemäß Beschluß der Versammlung in Beratung mit dem Rat an Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen wie die des Instituts verteilt.

ARTIKEL XII

KÜNDIGUNG

Art. 12

Jede Vertragschließende Partei, die dieses Übereinkommen unterzeichnet hat, kann, nach schriftlicher Notifikation ihre Mitgliedschaft an diesem Übereinkommen beenden und aus der Versammlung austreten. Diese Kündigung wird drei Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositär die Notifikation erhalten hat.

ARTIKEL XIII

UNTERZEICHNUNG, RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG UND BEITRITT

Art. 13

1. Dieses Übereinkommen steht Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung offen. Es kann auch anstelle eines Staates von einer öffentlichen staatlichen Entwicklungsorganisation unterzeichnet werden, die von diesem Staat namhaft gemacht wurde, um in seinem Namen zu handeln. Es bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Juni 1987 zur Unterzeichnung offen, außer diese Zeit wird vor ihrem Ablauf durch den Depositär verlängert. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch eine gemäß dieser Klausel hiezu berechtigte Partei zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Genehmigung durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Die Regierung Italiens ist der Depositär dieses Übereinkommens.

3. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens erfolgt durch die Unterzeichner in Übereinstimmung mit ihren eigenen Gesetzen, Vorschriften und Verfahren.

ARTIKEL XIV

INKRAFTTRETEN

Art. 14

Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald der Depositär von drei Signatarstaaten dieses Übereinkommens eine Notifikation erhalten hat, daß die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen für die Ratifikation dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten erfüllt sind.

ARTIKEL XV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 15

Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergreift das Institut alle erforderlichen Maßnahmen, um in die Rechte, Verpflichtungen, Konzessionen, Eigentum und Interessen seiner Vorläuferorganisation, dem Internationalen Entwicklungsrechtsinstitut, einer nichtstaatlichen, in Rotterdam, Niederlande, ansässigen Organisation einzutreten.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben, in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu Rom, am 5. Februar 1988.