1. Dieses Übereinkommen steht Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung offen. Es kann auch anstelle eines Staates von einer öffentlichen staatlichen Entwicklungsorganisation unterzeichnet werden, die von diesem Staat namhaft gemacht wurde, um in seinem Namen zu handeln. Es bleibt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Juni 1987 zur Unterzeichnung offen, außer diese Zeit wird vor ihrem Ablauf durch den Depositär verlängert. Die Unterzeichnung des Übereinkommens durch eine gemäß dieser Klausel hiezu berechtigte Partei zu einem späteren Zeitpunkt bedarf der Genehmigung durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
2. Die Regierung Italiens ist der Depositär dieses Übereinkommens.
3. Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens erfolgt durch die Unterzeichner in Übereinstimmung mit ihren eigenen Gesetzen, Vorschriften und Verfahren.
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