BundesrechtInternationale VerträgeInternationales EntwicklungsrechtsinstitutArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 17. März 1994
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Das Institut und sein Personal genießen in dem Land seines Amtssitzes die Rechte, Privilegien und Immunitäten, wie sie im Amtssitzübereinkommen festgelegt sind. Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Ländern ähnliche Rechte, Privilegien und Immunitäten gewähren.

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