Das Institut besteht aus einer Versammlung der Vertragschließenden Parteien („Versammlung“), einem Verwaltungsrat, einem Direktor und dem Personal.
1. Die Versammlung.
a) Jede Vertragschließende Partei ernennt einen Vertreter, der als Mitglied der Versammlung tätig ist.
b) Die Versammlung tritt auf Einladung des Verwaltungsrates oder auf Initiative eines Drittels ihrer Mitglieder zusammen. Die Versammlung legt ihre Geschäftsordnung fest.
c) Die Versammlung überprüft regelmäßig die Tätigkeiten des Instituts. Die Versammlung bestellt auch den ersten Verwaltungsrat, genehmigt die weiteren Bestellungen in diesen Rat, den Arbeitsplan und das Budget des Instituts.
d) Ein Beschluß des Verwaltungsrates, der gemäß obigem Artikel VI.1.c der Genehmigung durch die Versammlung unterliegt, gilt neunzig Tage nach Versenden der Notifikation durch das Institut an die Mitglieder der Versammlung als genehmigt, wenn nicht vor diesem Zeitpunkt eine Mehrheit der Mitglieder dieser Versammlung dem Institut ihren Einspruch gegen diesen Beschluß mitgeteilt haben. Die Mitteilungen haben auf dem schnellsten verfügbaren Kommunikationsweg zu erfolgen oder, im Falle der Mitgliedstaaten, auf diplomatischem Weg.
2. Der Verwaltungsrat.
a) Das Institut wird unter der Leitung eines Verwaltungsrates („Rat“) betrieben, der aus mindestens zehn (10) und höchstens sechzehn (16) Mitgliedern besteht, einschließlich eines Mitglieds, das regelmäßig von dem Land zu bestellen ist, in dem das Institut seinen Sitz hat („Ständiger Vertreter“) sowie dem Direktor, der kraft seines Amtes Mitglied ist. Die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf Grund ihrer beruflichen Leistungen auf den Gebieten des Rechts oder der Entwicklung gewählt und sind in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter von Regierungen oder Organisationen tätig.
b) Nach Einsetzung des ersten Rates durch die Versammlung bestellt der Rat seine neuen Mitglieder im Zuge und nach Maßgabe der freiwerdenden Plätze.
c) Mit Ausnahme des Direktors und des Ständigen Vertreters übt jedes Mitglied des Rates, das nach Einsetzung des ersten Rates bestellt wurde, sein Amt bis zum Ende der dritten Sitzung des Verwaltungsrates nach seiner schriftlichen Zusage aus, im Rat tätig zu sein. Die Amtszeit der ersten Mitglieder des Rates ist so gestaffelt, daß ein schrittweiser Übergang unter den Mitgliedern des Rates möglich ist.
d) Der Rat tritt mindestens einmal pro Jahr zur Durchführung seiner Aufgaben zusammen. Bei seiner ersten Sitzung ernennt er einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten und einen Exekutivausschuß.
e) Der Rat hat überdies folgende Aufgaben:
1. Er setzt die Regelungen für den Betrieb des Instituts in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen fest;
2. Er bestellt den Direktor und die Rechnungsprüfer des Instituts;
3. Er genehmigt die Maßnahmen, das jährliche Arbeitsprogramm, die Haushaltsmittel und die Berichte der Rechnungsprüfer des Instituts; und
4. Er sorgt für die Durchführung aller anderen Tätigkeiten, die zur Ausübung der ihm durch dieses Übereinkommen übertragenen Befugnisse erforderlich sind;
3. Der Direktor und das Personal.
a) Das Institut wird von einem Direktor verwaltet, der vom Rat für eine Amtszeit von fünf (5) Jahren bestellt wird. Diese Amtszeit ist erneuerbar.
b) Der Direktor bestellt die Fachleute und das Sekretariatspersonal, das zur Erreichung der Zielsetzungen des Instituts in Übereinstimmung mit den vom Rat genehmigten personalpolitischen Maßnahmen erforderlich ist.
c) Der Direktor ist vor dem Rat für den Betrieb und die Verwaltung des Instituts gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
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