Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß gegenwärtig in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau)
– Umweltschutz, zB im Rahmen des Donauraumsanierungsprogrammes nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie
– Elektrotechnik
– Land- und Forstwirtschaft
– Nahrungsmittelindustrie
– Anlagen- und Maschinenbau
– Angewandte Forschung
– chemische Industrie
– holzverarbeitende und Papierindustrie
– metallverarbeitende Industrie
– Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten
– Bankwesen
– grenzüberschreitende Wirtschaftsparks, Technologie- und Gründerzentren
– Management- und Berufsausbildung
– Consulting
– Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Hochspannungsleitungen, Erdöl- und Raffinerietechnologie, Pipelines, Hochdruckgasleitungen, Gasspeicher sowie einschlägige Know-how-Vermarktung
Weitere Bereiche können von der Gemischten Kommission definiert werden.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich durch eine umfassende Kooperation im Energie-, Chemie- und Petrochemiebereich, insbesondere auch zwischen den Raffinerien, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Volkswirtschaften beider Länder verbessern würden.
(4) Beide Seiten begrüßen die Absicht, zur Förderung der Beziehungen im Bereich des Tourismus ein gesondertes Regierungsabkommen zu schließen.
Artikel 3
Art. 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Eisenbahnen
– Schiffahrt
– Luftfahrt
– Straßenbau
– Telekommunikation
– Energieversorgung
– Wasserwirtschaft
(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.
Artikel 4
Art. 4
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften, die in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehen, in frei konvertierbarer Währung.
Artikel 5
Art. 5
Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.
Artikel 6
Art. 6
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Artikel 7
Art. 7
(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen primär zur Streitbeilegung freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2) Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
– fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen zwischen Unternehmen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
– fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaats des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Diese Schiedssprüche stellen in den Staaten beider Vertragsparteien, im Einklang mit deren innerstaatlicher Gesetzgebung, den Vollstreckungstitel dar.
Artikel 8
Art. 8
Änderungen oder der Ablauf der Gültigkeit des vorliegenden Abkommens haben keinen Einfluß auf die Abwicklung der zwischen den Unternehmen der beiden Staaten vorher abgeschlossenen Verträge.
Artikel 9
Art. 9
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zusammentreffen wird.
(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.
– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
– Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
– Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens.
Artikel 10
Art. 10
Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
Artikel 11
Art. 11
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 13. Jänner 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.