(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß gegenwärtig in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
– Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau)
– Umweltschutz, zB im Rahmen des Donauraumsanierungsprogrammes nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie
– Elektrotechnik
– Land- und Forstwirtschaft
– Nahrungsmittelindustrie
– Anlagen- und Maschinenbau
– Angewandte Forschung
– chemische Industrie
– holzverarbeitende und Papierindustrie
– metallverarbeitende Industrie
– Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten
– Bankwesen
– grenzüberschreitende Wirtschaftsparks, Technologie- und Gründerzentren
– Management- und Berufsausbildung
– Consulting
– Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Hochspannungsleitungen, Erdöl- und Raffinerietechnologie, Pipelines, Hochdruckgasleitungen, Gasspeicher sowie einschlägige Know-how-Vermarktung
Weitere Bereiche können von der Gemischten Kommission definiert werden.
(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß sich durch eine umfassende Kooperation im Energie-, Chemie- und Petrochemiebereich, insbesondere auch zwischen den Raffinerien, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Volkswirtschaften beider Länder verbessern würden.
(4) Beide Seiten begrüßen die Absicht, zur Förderung der Beziehungen im Bereich des Tourismus ein gesondertes Regierungsabkommen zu schließen.
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