Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise