(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 13. Jänner 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und slowakischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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