(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zusammentreffen wird.
(2) Zu den besonderen Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören ua.
– Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
– Abstimmung und Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
– Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten,
– Überwachung der Durchführung der Zielsetzungen sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zielsetzungen dieses Abkommens.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise