(1) Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch sicherer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
– Eisenbahnen
– Schiffahrt
– Luftfahrt
– Straßenbau
– Telekommunikation
– Energieversorgung
– Wasserwirtschaft
(2) In diesem Zusammenhang stimmen die Vertragsparteien überein, daß besondere Bedeutung dem Ausbau leistungsfähiger Infrastrukturverbindungen zwischen den Ballungszentren Wien und Bratislava zukommt.
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