Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten der staatlichen Überwachung, so erkennt diese Vertragspartei hinsichtlich einer derartigen Zulassung die Zeugnisse derjenigen Anstalten als gleichwertig an, die eine Vertragspartei außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich fördert und deren Zeugnisse sie den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet erteilten gleichstellt.
(2) Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze.
(3) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Absatz 1 auf ihre eigenen Staatsangehörigen nicht anzuwenden.
(4) Unterliegt die Zulassung zu den im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Universitäten nicht der staatlichen Überwachung, so übermittelt die betreffende Vertragspartei diesen Universitäten den Wortlaut dieses Protokolls und setzt sich dafür ein, daß sie die in den vorstehenden Absätzen niedergelegten Grundsätze annehmen.
Artikel 2
Art. 2
Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.
Artikel 3
Art. 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
b) der Ausdruck „Universitäten“
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
c) der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ das Mutterland dieser Partei.
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
Artikel 5
Art. 5
(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben.
(2) Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.
Artikel 6
Art. 6
(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.
Artikel 7
Art. 7
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
b) jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
c) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
e) den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.