(1) Dieses Protokoll tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats es nach Artikel 4 ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder angenommen haben.
(2) Für jeden Mitgliedstaat des Europarats, der das Protokoll später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft. Dieser Beitritt wird jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Protokolls wirksam.
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