Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung die ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
b) jede Unterzeichnung, die unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme erfolgt ist;
c) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 5;
e) den Eingang jeder Notifikation nach den Artikeln 2 und 6.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Straßburg am 3. Juni 1964 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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