Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.
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