(1) Dieses Protokoll bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll, soweit es sie selbst betrifft, durch eine an den Generalsekretär des Europarats zu richtende Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei dem Generalsekretär wirksam.
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