(1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
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