Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen
(Anm.: letzte Kundmachung BGBl. Nr. 409/1937)
Art. 1Artikel I . Dieses Abkommen ist auf Filme anzuwend
Art. 2Artikel II . Die Hohen Vertragschließenden Teile a
Art. 3Artikel III . Die Hohen Vertragschließenden Teile
Art. 4Artikel IV . Jeder Film, einschließlich jede ergän
Art. 5Artikel V . Bei Vorlage dieser Bescheinigung und i
Art. 6Artikel VI . Falls die Behörden des Einfuhrlandes
Art. 7Artikel VII . Das Internationale Institut für Lehr
Art. 8Artikel VIII . Das vorliegende Abkommen beeinträch
Art. 9Artikel IX . Jeder der Hohen Vertragschließenden T
Art. 10Artikel X . Die Hohen Vertragschließenden Teile ve
Art. 11Artikel XI . Meinungsverschiedenheiten über die Au
Art. 13Artikel XIII . Der Verwaltungsrat des internationa
Art. 14Artikel XIV . Das vorliegende Abkommen, dessen fra
Art. 15Artikel XV . Das vorliegende Abkommen wird ratifiz
Art. 16Artikel XVI . Vom 12. April 1934 an wird jedes Mit
Art. 17Artikel XVII . Der Generalsekretär des Völkerbunde
Art. 18Artikel XVIII . Das vorliegende Abkommen wird vom
Art. 19Artikel XIX . 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf
Art. 20Artikel XX . 1. Jeder der Hohen Vertragschließende
Vorwort
Nachdem das am 11. Oktober 1933 in Genf unterfertigte Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen, welches also lautet: ...
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für die auswärtigen Angelegenheiten, für Unterricht, für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. August 1935.
§ 0 (Anm.: letzte Kundmachung BGBl. Nr. 409/1937)
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 26. August 1935 hinterlegt; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel XVIII, Absatz 2, am 24. November 1935 für Österreich in Kraft.
Bisher haben nachstehende Staaten das Abkommen ratifiziert oder ihren Beitritt zu dem Abkommen erklärt: Bulgarien, Chile, Dänemark (ohne Grönland), Indien, Iran, Freistaat Irland, Italien, Monaco, Norwegen, Rumänien und die Schweiz.
Österreich
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Österreich sich das im Artikel IX vorgesehene Recht vorbehält.
Belgien
Bei Unterzeichnung des Abkommens behält sich die belgische Regierung das Recht vor, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes durch Filme fremder Herkunft zu schützen.
Die belgische Regierung erklärt, hinsichtlich des Belgischen Kongos und des Gebietes von Ruanda-Urundi keinerlei Verpflichtung zu übernehmen.
Chile
Bei Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens erkläre ich, daß Chile sich das im Artikel IX vorgesehene Recht vorbehält.
Dänemark
Im Sinne des Artikels XX, Absatz 1, des Abkommens übernimmt Dänemark keine Verpflichtung hinsichtlich Grönlands.
Frankreich
Mit dem im Artikel IX erwähnten Vorbehalt und der Erklärung, daß die Unterzeichnung des Abkommens nur hinsichtlich des französischen Mutterlandes wirksam sein wird.
Indien
Gemäß Artikel XX dieses Abkommens erkläre ich, daß meine Unterschrift hinsichtlich der Anwendung seiner Bestimmungen in den Gebieten Indiens, die einem unter der Oberhoheit Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaupt gehören, nicht verpflichtend ist.
Polen
Mit dem (im Artikel IX vorgesehenen) Vorbehalt des Rechtes, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Rumänien
Mit dem im Artikel IX vorgesehenen Vorbehalt.
Schweden
Unter Vorbehalt der Ratifizierung Seiner Majestät des Königs von Schweden mit Zustimmung des Reichstages.
Ungarn
Bei Unterzeichnung des Abkommens behalte ich für meine Regierung das im Artikel IX vorgesehene Recht vor, Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen bezüglich der Einfuhr zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Vereinigte Staaten von Amerika
Gemäß Artikel XX des vorliegenden Abkommens übernimmt die Regierung der Vereinigten Staaten keine Verpflichtung hinsichtlich der Philippinen, der Jungfern-Inseln, amerikanisch Samoas und der Insel Guam.
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind
Die großbritannische Ratifikationsurkunde enthält die gemäß den Bestimmungen des Artikels XX des Abkommens abgegebene Erklärung Seiner Majestät des Königs, keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete oder überseeischen Gebiete oder der unter seiner Oberhoheit stehenden oder derjenigen Gebiete übernehmen zu wollen, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist, das durch die Regierung Seiner Majestät im Vereinigten Königreiche ausgeübt wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat der großbritannische Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten am 29. Juni 1936 bekanntgegeben, daß Großbritannien obiges Abkommen, das von ihm am 26. Februar 1936 ratfiziert worden ist, gemäß Artikel XX, Absatz 2, auf Neufundland anwenden will.
Seine Majestät der König der Albaner; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der überseeischen britischen Dominions, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Chile; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der französischen Republik; der Präsident der hellenischen Republik; Seine Durchlaucht der Regent des Königreiches Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Republik Lettland; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; der Präsident der Republik Nicaragua; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Republik Uruguay,
überzeugt, daß ein großes Interesse besteht, den internationalen Verkehr mit Lehrfilmen jeder Art zu erleichtern, die entsprechend den Zielen des Völkerbundes zum wechselseitigen Verständnis der Völker beitragen und damit die moralische Abrüstung begünstigen oder besonders wirksame Mittel zum körperlichen, geistigen und sittlichen Fortschritt bedeuten;
feststellend, daß die Lehrfilme unzureichend bekannt sind und daß ihre internationale Verbreitung noch zahlreichen Schwierigkeiten begegnet;
erwägend, daß die Zölle häufig ein ernstliches Hindernis für die Herstellung und für den Verkehr dieser Filme sind, ohne daß daraus den Staaten nennenswerte geldliche Vorteile erwachsen würden,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Artikel I . Dieses Abkommen ist auf Filme anzuwenden, die nach lehrhafter Methode einem vorzüglich erziehlichen internationalen Zweck dienen und unter eine der folgenden fünf Kategorien fallen:
a) Filme, die bestimmt sind, das Werk und die Ziele des Völkerbundes sowie anderer durch die Hohen Vertragschließenden Teile allgemein anerkannter internationaler Organisationen bekanntzumachen;
b) Filme, die für den Unterricht auf allen Stufen geschaffen wurden;
c) Filme zur beruflichen Fortbildung und Beratung einschließlich der Filme der industriellen Technik und der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation;
d) Filme über wissenschaftliche oder technische Forschungen oder zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse;
e) Filme über Gesundheitspflege, körperliche Erziehung, Fürsorge und soziale Hilfe.
Art. 2
Artikel II . Die Hohen Vertragschließenden Teile anerkennen, daß die Bestimmungen des Artikels I auf Lehrfilme anzuwenden sind, die in der einen oder der anderen der folgenden Formen erscheinen:
a) Negative, belichtet, entwickelt;
b) Positive, belichtet, entwickelt.
Das vorliegende Abkommen gilt in gleicher Weise für alle Formen der Tonwiedergabe wie Ergänzungsschallplatten zum Film und Hörfilme.
Art. 3
Artikel III . Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens die Befreiung von allen Zollgebühren und Zuschlägen jeder Art für die endgültige oder vorübergehende Einfuhr, für die Durchfuhr und Ausfuhr von internationalen Lehrfilmen zu sichern, die von Unternehmungen oder Instituten hergestellt wurden, die auf dem Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile ihren Sitz haben.
Diese Befreiung ist nicht anwendbar auf Gebühren, die etwa zur Bedeckung der durch die Vorlage eines Films vor eine einheimische Behörde gemäß Artikel V erwachsenden Kosten auferlegt werden sollten.
Sie ist ferner nicht auf andere Gebühren anwendbar, die in allen Fällen die Einfuhr von Waren ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Art treffen, selbst wenn diese Waren von Zollgebühren befreit sind, zum Beispiel statistische und Stempelgebühren.
Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich außerdem, die gemäß dem vorliegenden Abkommen vom Zolle befreiten Filme keinen anderen oder höheren inländischen Abgaben sowie keinen Vorschriften, Förmlichkeiten und Maßnahmen beim Verkauf, Verkehr oder anderer Art zu unterwerfen, ausgenommen diejenigen, denen auch die im eigenen Lande hergestellten Lehrfilme unterliegen.
Art. 4
Artikel IV . Jeder Film, einschließlich jede ergänzende Art von Tonwiedergabe, für den die Zollbefreiung im Sinne dieses Abkommens angesprochen wird, wird dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen zur Prüfung vorgelegt werden, das, falls es ihn als internationalen Lehrfilm im Sinne des Artikels I anerkennt, darüber eine Bescheinigung in der Form ausstellen wird, wie sie in den in Artikel XIII vorgesehenen Durchführungsbestimmungen angegeben ist.
Wenn einer der Hohen Vertragschließenden Teile der Ansicht ist, daß ein Film, für den vom Internationalen Institut für Lehrfilmwesen eine Bescheinigung ausgestellt wurde, den Bestimmungen des Artikels I nicht entspricht, wird er unter Darlegung seiner Gründe eine zweite Prüfung des Films verlangen können. Das Institut wird die Bescheinigung einziehen, wenn ihm die von dem vertragschließenden Teil vorgebrachten Gründe gerechtfertigt erscheinen.
Art. 5
Artikel V . Bei Vorlage dieser Bescheinigung und in dem Falle, als die Zollbefreiung durch die inländische Gesetzgebung nicht bereits zugestanden worden ist, werden die Zollbehörden oder die anderen beteiligten Dienststellen des Landes, in das der Film eingeführt werden soll, die notwendigen Erleichterungen zur Vorlage des Films an die zur Entscheidung über die Zollbefreiung zuständige einheimische Behörde gewähren.
Die zuständige einheimische Behörde ist allein berechtigt, sich über die Frage zu äußern, ob der Film, bei Bedachtnahme auf die Unterrichtsgrundsätze des Landes, vom nationalen Standpunkt aus als Lehrfilm anzusehen und demzufolge gemäß dem vorliegenden Abkommen zollfrei zuzulassen ist.
Die einheimische Behörde wird ihre Entscheidung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen bekanntgeben.
Die in dieser Hinsicht getroffene Entscheidung wird gemäß Artikel VI die Möglichkeit zu einem Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Ländern bieten.
Art. 6
Artikel VI . Falls die Behörden des Einfuhrlandes die Zollbefreiung eines Films unter Bestreitung seines Lehrfilmcharakters vom nationalen Standpunkt aus verweigern, kann die Regierung des Landes, wo das Unternehmen oder das Institut, das den Film hergestellt hat, seinen Sitz hat, wenn sie aus Gründen nationaler Kultur ein Interesse an der Verbreitung des Films zu haben glaubt, eine freundschaftliche Anfrage an das Einfuhrland richten. Die beiden Regierungen werden die Frage gemeinschaftlich prüfen und sich dabei im weitest möglichen Ausmaße die Ansicht des Internationalen Instituts für Lehrfilmwesen zunutze machen.
Art. 7
Artikel VII . Das Internationale Institut für Lehrfilmwesen wird sobald als möglich ein Verzeichnis derjenigen Filme aufstellen und regelmäßig veröffentlichen, für die es gemäß Artikel IV Bescheinigungen ausgegeben hat.
Dieses Verzeichnis wird auch die Entscheidungen anführen, die von den zuständigen Behörden der Länder getroffen wurden, in die um die Einfuhr angesucht wurde. Es wird in den fünf amtlichen Sprachen des Instituts (deutsch, englisch, spanisch, französisch und italienisch) veröffentlicht werden. Es wird für jeden Film die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben wiedergeben und den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile übermittelt werden.
Diese Teile verpflichten sich, durch die ihnen am wirksamsten erscheinenden Mittel die Verbreitung des vom Institut veröffentlichten Verzeichnisses zu begünstigen.
Art. 8
Artikel VIII . Das vorliegende Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Hohen Vertragschließenden Teile, gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung die Filmzensur auszuüben oder Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Einfuhr oder Durchfuhr dieser Filme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu treffen.
Art. 9
Artikel IX . Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird sich bei der Unterzeichnung des Abkommens oder beim Beitritt das Recht vorbehalten können, bezüglich der Einfuhr Verbots- oder Einschränkungsmaßnahmen zu ergreifen, die in der Notwendigkeit begründet sind, sich gegen eine Überschwemmung des eigenen Marktes mit Filmen fremder Herkunft zu schützen.
Jeder vertragschließende Teil, der von dem Rechte Gebrauch macht, das er sich vorbehalten hat, wird die Gründe für seine Haltung dem Internationalen Institut für Lehrfilmwesen angeben.
Diese Gründe werden durch das Internationale Institut für Lehrfilmwesen den Regierungen der dem Abkommen angehörenden Staaten mitgeteilt werden.
Art. 10
Artikel X . Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gemeinsam Mittel zu suchen, um die Beschränkungen, die den internationalen Verkehr mit den im Artikel I erwähnten Lehrfilmen behindern könnten, auf ein Mindestmaß herabzusetzen.
Art. 11
Artikel XI . Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel V, VIII und IX, werden dem Ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.
Wenn die Hohen Vertragschließenden Teile, unter denen eine Meinungsverschiedenheit entstanden ist, oder einer von ihnen dem Protokoll vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen internationalen Gerichtshof nicht angehört, wird die Meinungsverschiedenheit gemäß ihrem Wunsche und gemäß den Verfassungsgrundsätzen eines jeden von ihnen entweder dem Ständigen internationalen Gerichtshofe oder einem gemäß dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Beilegung internationaler Streitfälle bestellten Schiedsgerichte oder einem anderen Schiedsgerichte vorgelegt werden.
Art. 13
Artikel XIII . Der Verwaltungsrat des internationalen Instituts für Lehrfilmwesen wird eine Vorschrift über das Verfahren zur Durchführung des vorliegenden Abkommens sowie über die Gebühren festsetzen, die das Institut für die gemäß Artikel IV auszustellenden Bescheinigungen und für die Herausgabe des im Artikel VII vorgesehenen Verzeichnisses einzuheben hat. Diese Vorschrift, einschließlich des Musters der Bescheinigung und der einzuhebenden Gebühren, wird dem Völkerbundrate zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 14
Artikel XIV . Das vorliegende Abkommen, dessen französischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird namens aller Mitglieder des Völkerbundes oder jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat eine Gleichschrift des vorliegenden Abkommens zu diesem Zwecke übermittelt hat, bis zum 11. April 1934 unterzeichnet werden können.
Art. 15
Artikel XV . Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der alle Mitglieder des Völkerbundes und auch die in Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von der Hinterlegung benachrichtigen und dabei das Datum der Hinterlegung angeben wird.
Art. 16
Artikel XVI . Vom 12. April 1934 an wird jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Völkerbundrat eine Abschrift des vorliegenden Abkommens übermittelt hat, dem Abkommen beitreten können.
Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Völkerbundes hinterlegt werden, der allen Mitgliedern und den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nichtmitgliedstaaten die Hinterlegung und deren Datum bekanntgeben wird.
Art. 17
Artikel XVII . Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, sobald die Ratifikationen und Beitrittserklärungen im Namen von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten hinterlegt sein werden, ein Protokoll aufnehmen.
Eine beglaubigte Gleichschrift dieses Protokolls wird jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der im Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär übermittelt werden.
Art. 18
Artikel XVIII . Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes 90 Tage nach dem Datum des in Artikel XVII vorgesehenen Protokolls registriert werden. Es tritt an diesem Tage in Kraft.
Hinsichtlich eines jeden Mitgliedes und Nichtmitgliedstaates, in deren Namen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachträglich hinterlegt worden ist, wird das Abkommen am neunzigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.
Art. 19
Artikel XIX . 1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden.
2. Die Kündigung wird durch eine schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär des Völkerbundes vorgenommen, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln XIV und XVI bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Notifizierung sowie vom Zeitpunkte ihres Empfanges benachrichten wird.
3. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Notifizierung wirksam.
Art. 20
Artikel XX . 1. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Augenblick der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitrittes erklären, daß er durch Annahme des vorliegenden Abkommens keinerlei Verpflichtung bezüglich der Gesamtheit oder eines Teiles seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete, der unter seiner Oberhoheit stehenden oder derjenigen Gebiete übernehmen will, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist; in diesem Falle wird das vorliegende Abkommen auf die in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete keine Anwendung finden.
2. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird dem Generalsekretär des Völkerbundes nachträglich bekanntgeben können, daß er das vorliegende Abkommen auch auf die Gesamtheit oder auf einen Teil seiner Gebiete anwenden will, auf die sich die im vorangehenden Absatz vorgesehene Erklärung bezogen hat. In diesem Falle wird das Abkommen auf alle in der Notifizierung bezeichneten Gebiete neunzig Tage nach Einlangen dieser Notifizierung beim Generalsekretär des Völkerbundes angewendet werden.
3. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann jederzeit nach Ablauf der im Artikel XIX vorgesehenen Frist von drei Jahren erklären, daß er die Anwendung des vorliegenden Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete, unter seiner Oberhoheit stehenden oder diejenigen Gebiete, über die ihm ein Mandat anvertraut worden ist, aufgehoben wissen wolle; in diesem Falle wird das Abkommen sechs Monate nach Eingang dieser Erklärung beim Generalsekretär des Völkerbundes aufhören, auf die Gebiete anwendbar zu sein, auf die sich eine solche Erklärung bezieht.
4. Der Generalsekretär des Völkerbundes wird allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten die im Sinne dieses Artikels erhaltenen Erklärungen und Notifizierungen sowie die Daten ihres Erhaltes mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die obenerwähnten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am elften Oktober eintausendneunhundertdreiunddreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariates aufbewahrt und von der eine beglaubigte Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel XIV erwähnten Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden wird.