Artikel XVIII . Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes 90 Tage nach dem Datum des in Artikel XVII vorgesehenen Protokolls registriert werden. Es tritt an diesem Tage in Kraft.
Hinsichtlich eines jeden Mitgliedes und Nichtmitgliedstaates, in deren Namen eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nachträglich hinterlegt worden ist, wird das Abkommen am neunzigsten Tage nach dem Datum der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft treten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise