Artikel XVII . Der Generalsekretär des Völkerbundes wird, sobald die Ratifikationen und Beitrittserklärungen im Namen von fünf Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten hinterlegt sein werden, ein Protokoll aufnehmen.
Eine beglaubigte Gleichschrift dieses Protokolls wird jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der im Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten durch den Generalsekretär übermittelt werden.
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