Artikel I . Dieses Abkommen ist auf Filme anzuwenden, die nach lehrhafter Methode einem vorzüglich erziehlichen internationalen Zweck dienen und unter eine der folgenden fünf Kategorien fallen:
a) Filme, die bestimmt sind, das Werk und die Ziele des Völkerbundes sowie anderer durch die Hohen Vertragschließenden Teile allgemein anerkannter internationaler Organisationen bekanntzumachen;
b) Filme, die für den Unterricht auf allen Stufen geschaffen wurden;
c) Filme zur beruflichen Fortbildung und Beratung einschließlich der Filme der industriellen Technik und der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation;
d) Filme über wissenschaftliche oder technische Forschungen oder zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse;
e) Filme über Gesundheitspflege, körperliche Erziehung, Fürsorge und soziale Hilfe.
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