Artikel VIII . Das vorliegende Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der Hohen Vertragschließenden Teile, gemäß ihrer eigenen Gesetzgebung die Filmzensur auszuüben oder Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung der Einfuhr oder Durchfuhr dieser Filme aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu treffen.
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